Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 07.06.1983 – 5 StR 232/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 232/83 DE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Norbert H mE zus CE, .
geboren am EB 1952 in MB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ug
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (Emm
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom
18. November 1982 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G
bew;
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch. Das Schwurgericht hat zur inneren Tatseite angenommen, daß der Angeklagte, als er mit dem Rasiermesser zweimal in den Hals der Verletzten schnitt, mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht ersichtlich gemeint, daß der Angeklagte die "naheliegende Möglichkeit" eines Todeseintritts billigte. Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,.
Herrmann Schuster Horstkotte
}
Rebitzki Niepei