Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 31.05.1983 – 5 StR 247/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Raja Abdul RO „zus BEE
geboren am El 1947 in Roi (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
6F
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Antsgericht GENE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEEEENED
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
418. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkaner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
0F
Gründe§
Der Angeklagte beanstandet zu Recht die Behandlung seines Beweisamtrages, mit dem er beantragt hatte, die ehemaligen, vor der Aburteilung des Beschwerdeführers freigesprochenen Mitangeklagten AQEER und En@f als Zeugen zu hören. Der Tatrichter hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, AU und Er Hätten sich in der gegen sie gerichteten Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und "auf Fragen geantwortet"; da eine Änderung ihrer Aussagen nicht zu er- - warten sei, brauchten sie nicht "erneut" vernommen zu werden.
Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden (vgl. BGH NStZ 1981, 487 = Strafverteidiger 1982, 2 = MDR 1982, 104 bei Holtz). Die Aussage eines zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichteten und hierüber belehrten Zeugen kann einen anderen Inhalt und auch einen anderen Beweiswert haben als die Einlassung eines Angeklagten; deshalb hätte es sich bei der beantragten Beweiserhebung nicht um eine bloße Wiederholung eines schon erhobenen Beweises gehandelt. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das Beweisthema mit den früheren Aussagen der als Zeugen benannten Personen übereinstimmt (BGH NStZ 1982, 476, 477 = Strafverteidiger 1982, 507), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der beanstandete Beschluß 1äßt nicht erkennen,
oT
daß AR und En als Angeklagte zu den Beweisthemen, auch "auf Fragen", Erklärungen abgegeben haben, die sich mit den zur Entlastung des Beschwerdeführers vorgebrachten Beweisbehauptungen in vollem Umfang decken; dies versteht sich auch nicht etwa von selbst.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel