Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 11.05.1983 – 4 StR 570/83

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 570/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Bernhard Paul W (EEE aus Bad ne - A, icrt geboren am EEE 1952.

zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am lo. Oktober 1983 gemäß S 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1983, so-

weit es ihn betrifft,

1. im Einzelstrafausspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und

die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 12. September 1983, der demAngeklagten

bekanntgemacht worden ist.

Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus mußte auch der Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben werden, da dieser im unmittelbaren Zusammenhang mit den Feststellungen zu dem - aufzuhebenden - Einzelstrafausspruch wegen der Betäubungsmittelstraftat steht.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Unterbringung bedürfen danach keiner weiteren Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß das Landgericht in diesen Ausführungen ersichtlich die Bestimmung des S 67 Abs. 5 StGB übersehen hat.

Hürxthal Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner