Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 11.05.1983 – 4 StR 570/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 570/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Bernhard Paul W (EEE aus Bad ne - A, icrt geboren am EEE 1952.
zur Zeit in Haft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am lo. Oktober 1983 gemäß S 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1983, so-
weit es ihn betrifft,
1. im Einzelstrafausspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 12. September 1983, der demAngeklagten
bekanntgemacht worden ist.
Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus mußte auch der Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben werden, da dieser im unmittelbaren Zusammenhang mit den Feststellungen zu dem - aufzuhebenden - Einzelstrafausspruch wegen der Betäubungsmittelstraftat steht.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Unterbringung bedürfen danach keiner weiteren Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß das Landgericht in diesen Ausführungen ersichtlich die Bestimmung des S 67 Abs. 5 StGB übersehen hat.
Hürxthal Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner