Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 05.05.1983 – 1 StR 273/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 273/83 BESCHLUSS 7.

in der Strafsache

gegen

Georg R EEE aus HOEEEEEEEB, zeboren am u. EEE 1915 in NEE,

wegen Betrugs

45

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1983 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. November 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Daß der Angeklagte den Verkäufer BE dazu bewegen konnte, sich auf die Beurkundung eines falschen Kaufpreises einzulassen, ergibt sich schon aus dem Urteil. Ein Grund, der den ungewöhnlich hohen Aufschlag von rd. 45 % zugunsten des Angeklagten rechtfertigen könnte, wird auch aus dem "Vorläufigen Kaufvertrag" vom 29. November 1976 nicht ersichtlich. Maßgeblich ist, daß der Angeklagte Frau CGEMEb über die Höhe der Forderung des Verkäufers getäuscht und zur Verfestigung und betrügerischen Ausnutzung dieses Irrtums sogar ihre Vollmacht erschlichen hat. Auch die im Zu-

sammenhang mit den Überweisungen stehenden Manipulationen des Angeklagten hat Frau Cu nicht durchschaut (UA S,. 10).

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß der tatbestandsbegründende Schaden unabhängig vom Wert des Grundstücks 25.000 DM beträgt (UA S. 17). Trotzdem kann dieser Wert bei der Strafzumessung von Bedeutung sein, wenn er nämlich - wie der Angeklagte behauptet - den angeblichen "Kaufpreis" erreicht und damit die Schadensfolge für die Betroffene weniger spürbar werden läßt. Der Beweisamtrag des Angeklagten zur Ermittlung des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durfte deshalb nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden, Hierdurch kann der Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden sein, weil die Strafkammer die Auswirkungen der Tat strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 22/23).

Herdegen Ulsamer Maul Schikora Granderath