Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 26.04.1983 – 5 StR 108/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| . 4% BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Hans-Peter T ED ,
ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 1943 in SEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unterschlagung u.a.
EZ
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
"Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Unterschlagung eines Personenkraftwagens, wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen wegen Diebstahls von Personenkraftwagen, und wegen Betruges in sieben Fällen, teilweise in Tateinheit mit weiteren Vergehen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt. worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 7 und 2 StGB vorliegen. Sie sieht den Angeklagten rechtsfehlerfrei als Hangtäter an und bejaht mit Recht, daß der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die vom Angeklagten begangenen
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Diebstähle von Personenkraftwagen gehören zu diesen Taten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki