Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 21.04.1983 – 4 StR 106/83

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

a or in der Strafsache

gegen

den Gebrauchtwagenhändler Werner R ENEEEEB

aus HB, geboren am EEE 1951 in DOG

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

5. November 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet; insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1983 Bezug genommen. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) bejaht hat. Das Landgericht hat nämlich nicht berücksichtigt, daß Rückfallverjährung vorliegt (§ 48 Abs. 4 StGB). Die letzte von ihm als rlickfallbegründend gewertete Tat ist am 20. Mai 1974 (UA 7, 8), die hier abgeurteilte Tat am 2. Juli 1982 (UA 9) begangen worden. Von der dazwischen liegenden Zeit von mehr als acht Jahren hat der Angeklagte weniger als drei Jahre (8. Oktober 1975 - 30. Juni 1978) in Haft verbracht.

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch Jedoch nicht. Zwar wäre an Stelle eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, von dem das Landgericht ausgegangen ist, ein solcher von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 243 Abs. 1

Satz 1 StGB) anzuwenden gewesen. Da jedoch das

Landgericht eine Strafe für schuldangemessen

erachtet hat, die über der Mitte des Strafrahmens

liegt, ist auszuschließen, daß sich die Verkennung

der Untergrenze des Strafrahmens auf die verhängte Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Denn das Landge-

richt hat sich bei der Festsetzung der Strafe davon

leiten lassen, daß der Angeklagte "über die den Rückfall begründenden Verurteilungen hinaus erheblich strafrechtlich, auch einschlägig, vorbelastet ist", daß er die Tat "während einer laufenden Bewährungszeit begangen" hat und dabei "besonders zielstrebig, kaltblütig und professionell" vorgegangen ist, daß das gestohlene Gut einen hohen Wert hatte und auch ein erheblicher Schaden entstanden ist (va 21 8).

Das Landgericht hat mithin den (von ihm fehlerhaft angenommenen) Strafschärfungsgrund des Rückfalls auch nicht doppelt straferschwerend gewertet. Dies ist insbesondere nicht den Worten "Strafschärfend war zu würdigen, daß der Angeklagte Rückfalltäter ist (§ 48 StGB)" (UA 21) zu entnehmen, denn dieser (mißverständlich formulierte) Satz diente lediglich dazu die Untergrenze des Strafrahmens zu begründen, wie sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt.

Der Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch beantragt. Salger Ruß Engelhardt

Goydke Jähnke