Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 29.03.1983 – 5 StR 710/82

5. Strafsenat

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32 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Reinhard P (um zus Vu, ==

dort geboren am EB 1952, zur Zeit in änderer Sache in Strafhaft,

wegen Freiheitsberaubung u.a.

en SL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1983, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am’ Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten Reinhard Ps

gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 25. Juni 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Beschwerdeführer Reinhard Pu, der aus der Justizvollzugsanstalt LM (Ei) entwichen war, sein Bruder Thomas PER una zwei andere Personen fuhren am

19. Oktober 1981 in einem Personenkraftwagen BMW in Richtung DEE. In NG (WERE) wurden sie von einer Polizeistreife überprüft. Die Polizeibeamten UM und Ga forderten den Beschwerdeführer mit vorgehaltenen Dienstwaffen auf, auszusteigen und sich mit erhobenen Händen an den Streifenwagen zu stellen. Der Beschwerdeführer stieg aus, drehte sich dann blitzschnell um, richtete einen Gastrommelrevolver auf die Beamten und rief: "Hände hoch!", Die Beamten gingen sofort in Deckung. Der Beschwerdeführer forderte sie auf, die Waffen abzulegen, wenn sie eine Schießerei vermeiden wollten. U kan dieser Aufforderung nach, GEM richtete seine Pistole weiter auf den Beschwerdeführer. Sie wurde ihm aber von Thomas Pf, der das Fahrzeug verlassen hatte, entrissen. Der Beschwerdeführer ließ nun die im BMW verbliebenen Personen aussteigen. Die Beamten mußten sich auf die Rücksitze setzen, der Beschwerdeführer und sein Bruder nahmen auf den Vordersitzen Platz. Sie fuhren mit den Gefangenen aus der Stadt heraus. Während Thomas PB das Fahrzeug lenkte, bedrohte der Beschwerdeführer die Beamten mit dem Gasrevolver. Die Polizeipistolen wurden auf der Mittelkonsole abgelegt.

In einem Waldstück hielten die Täter an. Sie ließen die Beamten aussteigen. Der Beschwerdeführer entlud die Polizeipistolen und warf sie über einen Schonungszaun. Dann fuhren die Täter davon, Jetzt lenkte der Beschwerdeführer

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das Fahrzeug.

Das Landgericht hat Reinhard PB wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

Das Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Strafzumessung. Die Wendung, daß der Beschwerdeführer "mit einer gewissen Brutalität und Abgebrühtheit gegen die beiden Polizeibeamten vorgegangen!" sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat schnell reagiererd die Beamten, die ihn festnehmen wollten, mit einer Schußwaffe bedroht und sie hierdurch in Todesfurcht versetzt. Dies läßt sich als brutal und abgebrüht bezeichnen, obwohl er seine Opfer nicht körperlich mißhandelt oder sonst gequält hat. Daß er sich durch die Tat seiner Festnahme entziehen wollte,

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mußte entgegen der Meinung der Revision nicht mildernd berücksichtigt werden, Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß das Landgericht die mehrfachen Vorverurteilungen des Beschwerdeführers straferschwerend gewertet hat,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki