Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 17.03.1983 – 4 StR 61/83

4. Strafsenat

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082 17

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen 1. den Bauingenieur Horst Rudolf H aus WEB, zevoren am EEE 1951 in (Niederlande), 2. den Schachtmeister Georg _H aus OÖ ‚ geboren am in Kreis

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB. EEE.

als Verteidiger des Angeklagten Ho;

Rechtsanwalt H. iD. EB:

als Verteidiger des Angeklagten Ha: Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. Juni 1982 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels

und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Bei den Ausschachtungsarbeiten zum Ausbau des südlichen Bürgersteiges des Kgilililßweges in o@S-: EEE beschädigte der frühere Mitangeklagte Sb an 29. Februar 1980 mit der Schaufel seines Baggers die an dieser Stelle nur etwa 30 cm tief verlegte Gas-Hausanschlußleitung zum Hause Nr. 81, so daß Gas ausströmte. Durch Explosion des Gasluftgemisches wurden das Haus schwer beschädigt und mehrere Bewohner und Arbeiter verletzt.

Die Strafkammer hat die Angeklagten, HB als verantwortlichen Bauführer und HagB als Schachtmeister, von dem Vorwurf, durch mangelnde Sorgfalt bei Vorerkundigung, Aufsicht, Leitung, Überwachung und Ausführung der Ausschachtungsarbeiten die Explosion und ihre Folgen fahrlässig verschuldet zu haben, aus Rechtsgriünden freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Urteilsfeststellungen tragen den Freispruch der Angeklagten. Die von der Revision, zum Teil im Widerspruch zu diesen Feststellungen, behaupteten Verstöße gegen Bauvorschriften und Mängel bei der Vorerkundigung und Ausführung der Ausschachtungsarbeiten liegen nicht vor.

Seiner Erkundigungspflicht (vgl. auch "Technische Hinweise für Maßnahmen zum Schutze von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten" - DK 621.644: 628.15: 624, 1 - Bd. I Bl. 46, 49 d.A.) hatte der Angeklagte Hp dadurch genügt, daß er sich in einem eigens dafür angesetzten Ortstermin, an dem unter anderem auch ein technischer Angestellter des

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Tiefbauamtes teilnahm, von dem zuständigen Mitarbeiter der Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen über die Lage der Versorgungsleitungen informieren ließ; dabei wurde ihm unter anderem mitgeteilt, er könne davon ausgehen, "daß die Gasversorgungsleitungen - wie allgemein üblich - rund 80 cm tief im Boden liegen";(UA 4).

Auch sonst haben die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen keine Sorgfaltspflichten verletzt.

Der Generalbundesanwalt, der die Revision nicht vertritt, hat hierzu ausgeführt:

"Nachdem dem Angeklagten HB die Information gegeben worden war, daß die Gasversorgungsleitungen rund 80 cm tief liegen und der Angeklagte, ein hohes Maß von Sorgfalt anwendend und nicht lediglich auf diese Information vertrauend, durch die Anlage von 10 handgeschöpften Stichgräben die angegebene Abdeckungshöhe von Bo cm bestätigt erhielt (UA S. 4), konnten er und seine Arbeiter davon ausgehen, daß ein maschinelles Abheben der Bürgersteigoberfläche in einer Tiefe von 30 cm ohne jegliche Gefährdung der Gasleitungen möglich war. Dies gilt um so mehr, als auch aufgrund der allgemeinen Erfahrung und der Verlegungsvorschriften für Gasleitungen - DIN 19630 - August 1970 - (Band I Bl. 97 - 98), die ebenfalls eine Rohrabdeckung von 'in der Regel 0,8 bis 1 m'!' vorsehen, nicht damit zu rechnen war, daß in einer von der Norm so sehr abweichenden Tiefe (vorschriftswidrig) Gasleitungen verlegt sind. Die Angeklagten hatten damit im konkreten Fall durch den Maschineneinsatz eine Gefährdung nicht vorhersehen können. Sie haben - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - auch nicht gegen die 'technischen Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten - DK 621.6hh: 628.15: 624.1 -' (Band I Bl. 46 - 51) verstoßen, weil sie keine Handausschachtung vorgenommen hatten. Die

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Angeklagten wollten gerade keine Versorgungsanlagen freilegen und konnten - wie bereits ausgeführt - aufgrund der ihnen gegebenen Informationen, ihrer eigenen Feststellungen bei der Aushebung von Stichgräben und ihrer Erfahrung darauf vertrauen, daß in der nur einer Spatentiefe entsprechenden Arbeitstiefe von 3o cm Versorgungsleitungen nicht gefährdet sind. Hinzu kommt, daß vor der fraglichen, in zu geringer Tiefe verlegten Hausanschlußleitung bei über 60 Gasanschlußleitungen im fraglichen Bereich Komplikationen nicht aufgetreten waren (UA S. 4, 7). Den Angeklagten bei diesem Sachverhalt wegen des Einsatzes eines Baggers zum Abtragen einer 30 cm starken Oberfläche ein pflichtwidriges, vorhersehbar gefährliches Verhalten vorzuwerfen, hieße den Sorgfaltsmaßstab im Be-

reich strafrechtlich vorwerfbarer Fahrlässigkeit zu überspannen.

Anhaltspunkte dafür, daß nach dem - strafrechtlich nicht vorwerfbaren - Verbiegen der Gasleitung durch pflichtwidriges Unterlassen die Explosion verursacht worden wäre, 'sind nicht gegeben. Das Gas strömte sofort nach der Deformierung und dem Bruch der Leitung in den Keller und führte dort innerhalb von wenigen Minuten zu der Explosion (UA S. 5). Innerhalb der kurzen Zeit konnten die Angeklagten, die von der Explosion selbst überrascht und zum Teil auch verletzt wurden (UA S. 5), ersichtlich nicht mehr die Gefährdung erkennen und die Explosion verhindern."

Der Senat simmt diesen Ausführungen zu.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke