Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 15.03.1983 – 5 StR 13/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
-_BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Schlachtereiarbeiter Frank HER aus Hop: dort geboren am ER 1965,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge
2- | E
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki - Dr. Niepel - als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt mu
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
2. September 1982 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die in dieser Instanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Mit seiner Revision, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, strebt er seinen Freispruch an. Sie hat keinen
Erfolg.
I. Die sämtlich als Aufklärungsrügen anzusehenden Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.
Das Landgericht hat die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten bei Polizei und Haftrichter eingehend überprüft. Dabei ist ihm ein Rechtsfehler nicht unterlaufen. Das gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch für die Erwägung, der Angeklagte habe Umstände mitgeteilt, die nur der Täter habe wissen können. Allerdings konnte den vorangegangenen Veröffentlichungen über die Tat entnommen werden, wie der tödliche Messerstich etwa ausgeführt wurde. Das hinderte die Jugendkammer jedoch nicht, aus der vom Angeklagten vorgenommenen Demonstration einen Anhalt dafür zu gewinnen, daß der Beschwerdeführer bei seinem Geständnis
eigenes Erleben wiedergab.
-u- HY
Auch die weiteren Revisionsausführungen zum Schuld- und Strafausspruch sind unbegründet.
Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel