Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 08.03.1983 – 5 StR 888/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 888/82 (altı 5 StR 145/81) DL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Helmtth Sc m aus ram geboren am EEE 1920 in Weuuummiin,
wegen fortgesetzter Anstiftung zum teilweise fortgesetzten Meineid j
N
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgencmmen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEREEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
2F
Gründe§
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, erneut zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das Landgericht verwertet strafschärfend, daß der Angeklagte "eigensüchtig" gehandelt habe, er sich "einen Vorteil verschaffen" und die "deutsche Gerichtsbarkeit zu seinem persönlichen Nutzen beliebig manipulieren" wollte. Das verträgt sich nicht mit den vorhergehenden Ausführungen, wonach er sich gegen die "falschen Beschuldigungen" in einem Strafverfahren verteidigt kat.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki