Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 08.03.1983 – 5 StR 36/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 Ser 36/83 Hr
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Tischler Martin WEB zus SEHE,
geboren an ii} 1951 in BefiR ( OD) ,
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrnann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 1982 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last, die auch die. notwendigen Auslagen zu tragen hat, die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind. .
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
I. Zur Revision des Angeklagten
4. Die Verfahrensbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung
des Beweisamtrages auf Vernehmung eines sexualwissenschaftlichen Sachverständigen (Bd. I Bl. 247, 250 d.A.) richtet, hat keinen Erfolg. .
Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, durch das eingeholte psychiatrische Gutachten
des Sachverständigen Dr. HE, der ein psychologisches Zusatzgutachten verwertet habe, sei das. Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen (Bd. I Bl. 247, 250 d.A. ). Die Beweisbehauptung hatte darauf gezielt, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund sexueller Abartigkeit erheblich vermindert gewesen sei.
Der den Beweisamtrag ablehnende Beschluß und die Urteilsgründe geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Tatrichter die Sachkunde und die Forschungsmittel des angehörten Gutachters infolge fehlerhafter Anwendung des Verfahrensrechts (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) unrichtig beurteilt hat. Angesichts der besonderen Umstände der Tat (der Angeklagte hat, während er sein Kraftfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit lenkte, ein als Anhalterin mitfahrendes Mädchen mit dem Messer bedroht, um es zum Geschlechtsverkehr gefügig zu machen) liegt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit wie auch der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten derart fern, daß die Heranziehung eines auf Sexualwissenschaft und Sexualpathologie spezialisierten Fachwissenschaftlers
(BGHSt 23, 176, 193) auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten keine weiteren Aufschlüsse zur Frage der Schuldfähigkeit versprach. Die Urteilsgründe bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis, der vernommene Sachverständige könnte übersehen haben, daß der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise unter Alkoholeinfluß (UA S, 18) gestanden hat.
2, Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.
a) Der Tatrichter hat die tatsächlichen Umstände, die der Annahme des Vergewaltigungsvorsatzes und der Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Verletzung der Zeugin "BEE zugrunde liegen, im einzelnen mitgeteilt (UA S. 16, 17); die aus diesen Tatsachen gezogenen Schlußfolgerungen sind in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei.
b) Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine rechnerische Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der im Urteil genannten Umstände (Tatzeit zwischen 14.00 und 15.00 Uhr; Blutentnahme um
21.10 Uhr; Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Blut-
“ entnahme: 0,33 Promille) bei einer Rückrechnung von stündlich 0,24 Promille zu. einem höheren Wert als der im Urteil genannten Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,6 Promille führt. Auf diesem Rechenfehler kann das Urteil, insbesondere der Ausschluß erheblich verminderter Schuldfähigkeit, aber nicht beruhen. Der Tatrichter hat hervorgehoben, daß der stündliche Abbauwert von 0,24 Promille hier "wenig wahrscheinlich" sei (UA S. 18), womit er ersichtlich auch auf den großen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und der Blutentnahme hinweisen wollte. Die beiden Tatzeuginnen haben weder Alkoholgeruch noch irgendwelche Ausfallerscheinungen bemerkt
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(UA S. 18). Auch war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte, während er die Zeugin MB nit dem Messer bedrohte, sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit "um 100 km/h" über die Autobahn zu steuern vermochte: (UA S. 10); daß er vorher mehrmals auf die Überholfahrbahn geraten war, erklärt das Landgericht verständlich damit, daß der Angeklagte durch das Hinübersehen zu dem Mädchen und durch seine Überlegungen abgelenkt war (UA S. 9).
c) Der Tatrichter hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ersichtlich nicht übersehen, daß bei einer der früheren Verurteilungen des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte.
In den Gründen des angefochtenen Urteils wird dieser Sachverhalt mitgeteilt (UA S. 5) und ohne Widerspruch dazu zusammenfassend bemerkt, :in den früheren Verfahren seien
die Sachverständigen "im wesentlichen" zu "gleichen Ergebnissen" gekommen (UA S. 20). Hiernach erweist sich der von
der Revision beanstandete Hinweis, daß der Sachverständige
Dr. Hs "in Übereinstimmung mit den in früheren Strafverfahren erstatteten Gutachten" (UA S, 20, vgl. auch UA S. 18) keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung oder eine seelische Abartigkeit gefunden habe, als eine sprachliche Ungenauigkeit, die den Bestand des Urteils nicht in Frage stellt.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ebenfalls unbegründet.
Der Tatrichter berücksichtigt strafmildernd, daß sich der Angeklagte "in den mehr. als vier Jahren, die zwischen der
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Entlassung aus der psychiatrischen Klinik DE — |
und der Tat vom 6.9.1980 liegen, straffrei geführt hat" (UA S. 21). Der Angeklagte ist im März 1978 aus der genannten Klinik entlassen worden (UA S. 6). Zwischen der Entlassung und der abgeurteilten Tat liegt demnach, wie die Revision zutreffend geltend macht, ein Zeitraum von
_ knapp zweieinhalb und nicht von mehr als vier Jahren, Der Senat schließt indessen aus, daß die Strafbemessung auf diesem Rechenfehler des Tatrichters beruht. Nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe sollte zugunsten des Angeklagten neben seinem 'Teilgeständnis und der Erwägung, daß er zwischen der Tat und der Hauptverhandlung nicht erneut straffällig geworden sei (UA S. 21), die erhebliche Zeitspanne von der Entlassung aus der Klinik bis zur Tat
berücksichtigt werden. Die Zeitspanne von annähernd zweieinhalb Jahren unterscheidet sich von der angenommenen Frist nicht so schwerwiegend, daß eine derartige strafmildernde Berücksichtigung nicht möglich wäre oder nur in wesentlich geringerem Maße zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen könnte.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki