Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 16.02.1983 – 2 StR 762/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 762/82 URTEIL A 7 Bi in der Strafsache gegen

den Polizeiobermeister Martin M GEEEEEEER

FO, zevoren cn EEE 1945 in m

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1983, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GENE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB zu: EEEB

als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Hanau vom

13. August 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

‘Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung; denn die Sachbeschwerde greift durch. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Totschlags nicht, weil hiernach nicht ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte bei der Abgabe des ersten Schusses in Notwehr gehandelt hat.

Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war mit seinem Pkw hinter dem Wagen des GR nergefahren. Als CB anhielt, ausstieg und auf den zum Stehen gekommenen Wagen des Angeklagten zuging, verließ dieser gleichfalls seinen Pkw, zog seine Dienstpistole und richtete sie mit den Worten "Ich warne Dich, bleib stehen" auf CB Dieser erklärte darauf, auch er habe eine Pistole, ging zunächst zu seinem Pkw zurück, beugte sich hinein, ließ dann jedoch - auf einen warnenden Zuruf des Angeklagten hin - von seinem Wagen ab und kam erneut auf den Angeklagten zu. Diesem war spätestens von diesem Zeitpunkt an klar, daß GEHE keine Waffe bei sich trug. Im Verlaufe des sich

anschließenden Wortwechsels wich der Angeklagte vor "dem immer weiter herankommenden" Ge etwas zurück. Teilweise befand sich CR so nahe, daß ihn der Angeklagte - in der Rechten die Pistole haltend - mit der Linken gegen die Schulter stieß, "um ihn aufzuhalten". Der Aufforderung des Angeklagten, nun zu verschwinden und ihn gegebenenfalls anzuzeigen, kam

GES nicht nach. Vielmehr steckte er beide Hände

in die Taschen, sagte "Schieß doch" und machte dazu mit den angewinkelten Armen eine aufreizende Bewegung. Der Angeklagte erwiderte: "Du weißt doch, daß ich nicht schießen will; geh weg, ich flehe Dich an!". Unbeeindruckt davon machte GllRaus einer Entfernung von etwa

2 bis 3 Metern in Richtung auf den Angeklagten einen "karateähnlichen Schritt", indem er sich seitwärts wandte und sowohl das erhobene linke Bein als auch den linken Arm mit geballter Faust gegen den Angeklagten streckte,. In diesem Augenblick gab der Angeklagte - die Möglichkeit eines tödlichen Treffers in Kauf nehmend - auf den Körper des GB einen Schuß ad. Cu wich daraufhin zurück. Der Angeklagte schoß weiter auf ihn, bis das acht Patronen fassende Magazin seiner Pistole leer war. GEB wurde mehrmals getroffen. Einer der Schlisse war tödlich. Es ließ sich weder feststellen noch ausschließen, daß der tödliche Treffer bereits mit dem ersten Schuß erzielt worden war.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich auch bei der Abgabe des ersten Schusses nicht in einer Notwehrlage befunden. Die dafür gegebene Begründung hält jedoch der rechtlichen Prüfung

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nicht stand. Das gilt sowohl für die Beweiswürdigung als auch für die rechtliche Wertung.

4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, es habe keinen Zweifel daran, daß CB "bei seinem Zugehen auf den Angeklagten nicht etwa tätlich werden, diesen vielmehr nur zur Rede stellen wollte"; für "die Annahme des Vorhabens eines tätlichen Angriffs" fehle "jeder greifbare Anhaltspunkt", zumal CR unbewaffnet und der Angeklagte ihm körperlich tiberlegen gewesen sei (UA S. 14). Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, weil sich das Landgericht hierbei in mehrfacher Hinsicht nicht mit Umständen auseinandergesetzt hat, deren Berücksichtigung sich ihm aufdrängen mußte. Zum einen hätte es der Erläuterung bedurft, wieso CBs Wille nur darauf gerichtet gewesen sein soll, den Angeklagten "zur Rede zu stellen", obgleich dies bereits geschehen war und zwischen beiden eine "verbale Auseinandersetzung" stattgefunden hatte (UA S. 9). Des weiteren hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch nicht in Betracht gezogen, daß sich CB durch die Waffe, die er in der Hand des Angeklagten bemerkte, nicht davon abhalten ließ, immer weiter auf ihn einzudringen. Schließlich und vor allem fehlt bei der Würdigung der Beweise die nach Lage des Falles unerläßliche Erörterung des Umstands, daß der Abgabe des ersten Schusses durch den Angeklagten ein "karateähnlicher Schritt" seines Gegners vorausgegangen war. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob damit nicht ein tätlicher Angriff auf den Angeklagten begonnen hatte, drängte sich auf; sie ist unterblieben.

2. Davon unabhängig erweist sich auch die rechtliche Wertung als fehlerhaft. Das Landgericht hat hierbei - anders als innerhalb der Beweiswürdigung - zwar das Nkarateähnliche Vorgehen" ClBs berücksichtigt, darin jedoch keinen rechtswidrigen Angriff, sondern eine durch Notwehr gerechtfertigte Verteidigungshandlung erblickt, die dazu gedient habe, die von der Dienstpistole des Angeklagten ausgehende Bedrohung abzuwehren und zu beseitigen.

Diese rechtliche Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Als Gb den "karateähnlichen Schritt" in Richtung des Angeklagten tat, befand er sich nicht in einer Notwehrlage. Vom Angeklagten ging zu diesem Zeitpunkt kein Angriff aus, dessen sich Gh hätte erwehren müssen. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte die gezogene Dienstpistole in der Hand hielt und GB aufgefordert hatte, wegzugehen. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte in diesem Augenblick nicht auf GES schießen und hatte ihm das auch ausdrücklich gesagt. Bis dahin benutzte er die Pistole nur dazu, den auf ihn eindringenden CB "in Schach zu halten", wobei sich dieser eines Schusses lediglich dann. zu versehen brauchte, falls er seinerseits den Angeklagten tätlich angreifen würde. Das Landgericht hat verkannt, daß sich CB in der Rolle des Angreifers befand, als er mit dem "karateähnlichen Schritt" gegen den Angeklagten vorging.

3E

Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird Gelegenheit haben, die Frage zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Tätlichkeit der "karateähnliche Schritt" einleiten sollte; erforderlichenfalls wird sich das Gericht hierzu sachverständigen Rates bedienen müssen. Für den Fall, daß der "karateähnliche Schritt" nur eine Drohgebärde war, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte ihn auch so verstanden oder als Beginn eines tätlichen Angriffs aufgefaßt hat.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer