Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 18.01.1983 – 5 StR 870/82

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache , gegen BE den Arbeiter Heinrich - 0 zip geboren am uf 1935 in Bad G EN,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u.a,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1983 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des Schwurgerichts in Hildesheim vom 7. September 1982 wird nach g 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Ob der Angeklagte es für möglich gehalten hat,

daß seine folgenreichen Schläge letztlich zu einer Entzündung der Atemwege seines Opfers führen konnten, die dessen Tod herbeigeführt hat (UA S. 15), kann dahinstehen. Hierbei würde es sich. um eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf handeln, die unbeachtlich wäre (RGSt 70,

257, 258/259). |

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des. Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel