Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 18.01.1983 – 5 StR 746/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dr. Rolf ZB zu: Hg / Tamm. geboren am ip 1930 in FE,

wegen versuchten Betruges u.a.

,-2- L Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GE un Rechtsarıwalt usiiii>

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des Landgerichts Berlin vom

25. Februar 1982 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.

a) Selbst wenn einige Wendungen in den Gründen des vom Kammergericht als Beschwerdegericht erlassenen Eröffnungsbeschlusses auf eine unzulässige Würdigung der Ermittlungen hinausliefen, hätte das nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge (BGH NJW 1954, 483; vgl. ferner

BGHSt 29, 351, 352 ff).

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafverfolgung wegen des versuchten Betrugs nicht verjährt. In der am

- 10. Juli 1973 veranlaßten Übersendung von Zahlungsbelegen

' an das zuständige Finanzamt lag die letzte der auf Erschleichung einer Investitionszulage abzielenden Handlungen. Sie ist

aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (UA S. 61/62) dem Angeklagten zuzurechnen. Die wegen des Betrugsversuchs

somit ab Juli 1973 laufende Verjährung wurde durch den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin

vom 6. Juni 1978 unterbrochen.

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2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Auf der möglicherweise nur mißverständlich formulierten Ablehnung des Beweisamtrags auf Hinzuziehung eines Bilanzsachverständigen kann das Urteil nicht beruhen. Nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Landgerichts (UA S. 66) war die Beweisbehauptung entscheidungsunerheblich.

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b) Daß der Zeuge KR nach der allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift ohne Entscheidung über seine Vereidigung unvereidigt geblieben ist, gefährdet den Bestand des Urteils

nicht. Nach den Gründen hat der Zeuge lediglich zum Randgeschehen, nicht dagegen auch zu den Tatvorgängen Bekundungen machen können.

Alle weiteren Verfahrensbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

3. Gleiches gilt überwiegend für die sachlichrechtlichen Einzelangriffe, Hervorzuheben ist ‚lediglich, daß die Annahme eines versuchten Betruges jedenfalls deswegen bedenkenfrei ist, weil die angeschafften Investitionsgüter entgegen den bewußt falschen Angaben zur Erlangung einer Investitionszulage nicht neuwertig und daher nicht gemäß § 19 Ber1FG förderungswürdig waren,

Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat ebenfalls keine Rechtsfehler hervortreten lassen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann . Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel