Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 21.12.1982 – 5 StR 361/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_ BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Chefarzt Dr.Günther E EEEEEB zus Comm. geboren an EEE 1921 in ee m
2. den Krankenpfleger Gerhard MB zus CB geboren an EEE 1940 in WERE,
3, den Krankenpfleger Georg K OEEEEB zus REED, geboren am ED 1930 in ammEED,
wegen fahrlässiger Tötung
DL Ar Fa .
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
30. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat,
Gründe§
I. Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten waren zur Tatzeit (1977) im Johanniterkrankenhaus
in CB (Niedersachsen) beschäftigt. Dr. EIER war
leitender Arzt in der chirurgischen Abteilung; Mg
hatte als Anäs er an zahlreichen Operationen
teilgenommen; KB ist ein "erfahrener, insbesondere in der Ambulanz eingesetzter Pfleger" (UA S. 35, 11).
Der sonst "klinisch völlig gesunde" (UA S. 3) Patient WEB wurde von dem Angeklagten Dr. EEE an einer Steißbeinfistel operiert. Die Operation, ein fünf Minuten dauernder "Routineeingriff" wurde unter Vollnarkose (Beatmung mit einem Sauerstoff-Lachgas-Halothan-Gemisch nach Verabfolgung eines Muskelrelaxans und Intubation)
vorgenommen. Bei der Operation unterstützten eine Assistenzärztin und eine Operationsschwester den Angeklagten Dr. EB WEB. Der Angeklagte Mg war "für die Sauerstoffzufuhr verantwortlich"; er beatmete den Patienten "per Hand" und kontrollierte mit dem Daumen die Lidreflexe (UA S. 5). Der sonst in der Ambulanz tätige Angeklagte Kb wurde unmittelbar vor dem Beginn der Operation "zufällig" (UA S. 12) hinzugezogen, da es Schwierigkeiten mit der Lagerung und Ruhigstellung des Patienten gegeben hatte; KEEBB sollte
den Puls kontrollieren und gab "in nicht mehr genau feststellbaren Zeiträumen" Pulsfrequenzen an (UA S. 5), ohne den Puls "fortwährend" laut zu zählen (UA S. 7). Der EKG-Monitor, der "ca. & m vom OP-Saal entfernt untergebracht war", wurde nicht benutzt.
Die Sauerstoffzufuhr war zur Zeit des Eingriffs, von den Angeklagten unbemerkt, aus ungeklärten Gründen gestört. Am Ende der Operation beobachteten die Angeklagten Dr. EEE und MED eine Zyanose (UA S. 5); zu diesem Zeitpunkt stand der Puls schon still (UA S. 9). Sofort eingeleitete Rettungsbemühungen (Beatmung mit reinem Sauerstoff, Herzmassage, Defibrillation, Anlegung eines Herzschrittmachers und medikamentöse Maßnahmen) blieben erfolglos. Der Patient starb dreißig Minuten nach den Ende des Eingriffs. Der Tatrichter stellt fest, "daß bei einer eintretenden Zyanose ein stark erhöhter Pulsschlag zu registrieren ist, bis dann der Kreislauf innerhalb von zehn bis zwanzig Sekunden völlig zusammenbricht" (UA S. 8).
II. Pflichtwidrige Verhaltensweisen der Angeklagten, die eine verspätete Wahrnehmung des Sauerstoffmangels bewirkt und deswegen die rechtzeitige Einleitung von Rettungsmaß-
nahmen verhindert haben, sieht der Tatrichter in Folgendem: Die Angeklagten Mg und KER haben nach Auffassung des Tatrichters den Puls nicht sorgfältig genug überwacht; sonst hätten sie den "durch zunehmenden Sauerstoffmangel bedingten erhöhten Pulsschlag" bemerkt (UA S. 9). Der Tatrichter beanstandet auch, daß der Angeklagte Mg, der den Blutdruck etwa fünfzehn Minuten vor dem Operationsbeginn gemessen hatte (UA S. 3), keine "zusätzliche Blutdruckmessung" vorgenommen und deshalb nicht rechtzeitig "den Blutdruckanstieg" bemerkt hat (UA S. 9). Der Angeklagte Dr. EEE hätte nach Auffassung des Landgerichts den EKG-Monitor einsetzen müssen. Da es Schwierigkeiten im Vorstadium der Operation gegeben hatte, hätte der Angeklagte Dr. EEE nach Ansicht des Tatrichters auch veranlassen müssen, daß Kb den Puls ständig laut vorzählte und Mg "zumindest" den Blutdruck überwachte (va S. 10 ff).
III. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der drei Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung.
41. Hinsichtlich der Angeklagten Ki und MB ergeben die Feststellungen nicht in ausreichendem Maße eine strafrechtlich bedeutsame Pflichtverletzung.
a) Der Angeklagte KR nat nach den Feststellungen "pulsfrequenzen" angegeben (UA S. 5). Der Tatrichter kann zwar nicht "genau" rekonstruieren, in welchen "Zeiträumen" dies geschehen ist (UA S. 5). Die Feststellungen lassen sich aber jedenfalls so verstehen, daß KEEB "Pulsfrequenzen" mehr als einmal während der Operation mitgeteilt hat; die Operation dauerte nur fünf Minuten, und der Angeklagte
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KEE wurde noch vor ihrem Ende zum Medikamentenschrank geschickt (UA S. 5). Daß der Angeklagte KB pflicht-
widrig Pulsfrequenzen angegeben habe, die er zuvor nicht ermittelt hatte, ist den Urteilsgründen nicht zu entneh-
men,
db) Der Angeklagte Mg nat während der fünf Minuten dauernden Operation die Beatmung !ner Hand" vorgenommen und die Lidreflexe des Patienten, dessen Kopf auf seinem Schoß lag, überwacht (UA S, 5). Unter diesen Umständen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Angeklagte ME außerdem verpflichtet und in der Lage war, den Puls zu überwachen, dessen Kontrolle dem Mitangeklagten Id — | oblag, und den Blutdruck des Patienten zu messen. Die allgemeine Verantwortlichkeit des Angeklagten Ma "für die Sauerstoffzufuhr" schließt diese besonderen Verpflichtungen nicht ohne weiteres ein. Die Feststellungen ergeben überdies nicht eindeutig, daß die Beobachtung des Blutdrucks geeignet war, den Sauerstoffmangel rechtzeitig zu erkennen; der Hinweis, der Angeklagte ME habe den Abfall der bei der Beatmung zugeführten Sauerstoffmenge am Volumeter feststellen können (UA S. 6), findet in sonstigen Feststellungen keine Stütze.
2. a) kine Fahrlässigkeit des Angeklagten Dr. a] sieht das Landgericht in erster Linie darin, daß der EKG-Monitor nicht eingesetzt worden ist. Die Urteilsgründe lassen indessen nicht eindeutig erkennen, ob der Tatrichter der Auffassung ist, der EKG-Monitor habe bei der Steißbeinfisteloperation wegen der dabei angewandten Intubationsnarkose unter allen Umständen eingesetzt werden müssen,
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oder ob eine Verpflichtung, den EKG-Monitor anzuschließen, nach Ansicht des Tatrichters erst entstanden ist, nachdem es bei der Umlagerung des Patienten zu Schwierigkeiten gekommen und Evipan sowie Succinyl nachinjiziert worden war, Auf diese Unterscheidung kommt es an; entstand nämlich die Pflicht, den EKG-Monitor einzusetzen, erst wegen dieser besonderen Umstände, so muß im Hinblick auf den Vorwurf der Fahrlässigkeit der Sicherheitsgewinn, den der EKG-Monitor versprach, mit den Risiken abgewogen werden, die zu diesem Zeitpunkt möglicherweise darin zu sehen waren, daß die Operation nicht alsbald beginnen konnte, obwohl die
Narkose schon eingeleitet war.
b) Im übrigen lassen die Gründe des angefochtenen Urteils ausreichende Feststellungen zu der Frage vermissen, ob
bei einer pflichtgemäßen Vorbereitung und Überwachung der Narkose die Sauerstoffunterversorgung SO rechtzeitig erkannt worden wäre, daß der Tod des Patienten durch die zur Verfügung stehenden Rettungsmaßnahmen noch abgewendet werden konnte. Der Tatrichter entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen Dr. BB (VA S. 8), daß Sauerstoffmangel während der fünf Minuten dauernden Operation geherrscht hat; Feststellungen, daß der Sauerstoffmangel schon vor Beginn der Operation eingetreten ist, hat der Tatrichter ersichtlich nicht treffen können. Nachdem die Angeklagten Dr. ED und Ya "am Ende" der Operation (ua S. 5) eine Zyanose bemerkt hatten, sind unverzüglich Rettungsversuche durchgeführt worden. Beobachtungen, die rechtzeitige Rettungsmaßnahmen ermöglichten, hätten demnach nur in den wenigen Minuten zwischen dem Beginn und dem Ende der Operation gemacht werden können. Daß die Zyanose zu spät entdeckt worden sei, wirft das Landgericht den Angeklag-
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ten nicht vor. Der Fahrlässigkeitsvorwurf bezieht sich vielmehr nur auf die Beobachtung von Symptomen des Sauerstoffmangels, die sich in der Pulsfrequenz, möglicherweise auch in Änderungn des Blutdrucks abzeichnen, Der Tatrichter hat nicht festgestellt, daß solche Symptome sogleich mit dem Beginn des Sauerstoffmangels beobachtet werden können; dies versteht sich nicht von selbst. Treten die Symptome erst mit einer gewissen Verzögerung nach dem Beginn des Sauerstoffmangels auf, so war unter der Voraussetzung, daß die Sauerstoffversorgung allein während der Operation gestört war,. die Zeit zur Beobachtung der Symptome außerordentlich
knapp bemessen.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel