Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 21.12.1982 – 1 StR 743/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 743/82 BESCHLUSS Alaı
in der Strafsache
gegen
den Rentner Gerd K Eh zus "OH. geboren am EEEEEB :925 in ICE, Kreis BEE.
zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1982 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. August 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils bestehen keine Bedenken. Auch der Beschwerdeführer hat insoweit keine besonderen Einwände erhoben.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen konnte angesichts des extrem dünnen Schädeldaches des Opfers und seiner morschen Knochensubstanz nicht ausgeschlossen werden, daß die Gewalteinwirkung des Angeklagten in ihrer Intensität normalerweise nicht ausgereicht hätte, einen Schädelbruch zu bewirken (UA S. 13). Daraus ergeben sich zwar
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keine Einwände gegen den Schuldspruch, denn die Voraussicht des Täters braucht sich nicht auf die physischen Vorgänge zu erstrecken, die als Folge
der Körperverletzung den Tod schließlich herbeiführen (Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 226 Rdn. 2); doch läßt ein solcher - in seinem Ergebnis voraussehbarer - Geschehensablauf die Schuld des Täters
in einem milderen Licht erscheinen. Das Landgericht geht auf diesen Umstand bei der Strafzumessung nicht ein; der Senat kann nicht ausschließen, daß er unberücksichtigt geblieben ist.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß für die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99;
bh. 24
BGH GA 1976, 303/304). Diese Gesamtbetrachtung aller wesentlich belastenden und entlastenden Umstände läßt das angefochtene Urteil vermissen.
Herdegen Ulsamer Maul
Foth Schimansky