Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.12.1982 – 4 StR 631/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 631/82 BESCHLUSS nz

in der Strafsache

gegen

1. Mohamed M MB zus LEE, geboren ar WED 1957 in SCHE (Pakistan),

2. Majid S EB aus LE, geboren am MD 1960 in CB (Pakistan),

wegen Beteiligung an einer Schlägerei

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Mohamed ME und Majid Sp wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Juni 1982, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner (Jugend-

kammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Revisionen der Beschwerdeführer sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wenden. Sie haben jedoch in den Strafaussprüchen Erfolg.

Das Landgericht führt bei der Strafbemessung für den Angeklagten MW u.a. aus, er habe "sich bis zuletzt zu keinem Geständnis durchringen können" (UA 14). Bei den Strafzumessungsgründen für den Angeklagten Majid SB heist es ebenfalls "auch er hat kein Geständnis abgelegt, obgleich seine Einlassung ... widerlegt ist" (UA 14). Die Jugendkanmer läßt hierbei außer acht, daß das Leugnen eines Angeklagten für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden darf (BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH NJW 1955, 1158; MDR

1980, 240), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BGHSt 5, 238, 239; BGH NJW 1966, 894, 895; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 601 ff). Hartnäckiges Leugnen eines Angeklagten kann nur dann einen Strafschärfungsgrund bilden, wenn es zur Überzeugung des Tatrichters ein Zeichen für Uneinsichtigkeit ist, so daß der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe auch nicht teilweise schon als erfüllt angesehen werden kann. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muß das Urteil jedoch deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105, 107; BGH NJW 1961, 85).

Dem genügen die Strafzumessungsgründe für den Angeklagten Mb nicht. Bei Majid SEE spricht die Jugendkammer zwar noch von uneinsichtigem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, jedoch teilt sie nicht mit, worin dieses Verhalten bestanden hat. Insbesondere bleibt offen, ob und warum nach Auffassung des Tatrichters gerade das Leugnen des Angeklagten Äußerung seiner Uneinsichtigkeit war.

-4- AA,

Das Urteil ist daher, soweit es die Angeklagten

MB und Majid SEE betrifft, in den Strafaussprüchen aufzuheben.

Salger Hürxthal Ruß Goydke Jähnke