Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.11.1982 – 2 StR 159/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 159/82 URTEIL Im
in der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Wilhelm DB aus RD, geboren am ii 19>.: i. Dun "ei.
wegen Betrugs
§ 2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEREEEED in der Verhandlung, Staatsanwalt Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ge aus D gun
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte I)
als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 1981 mit den jeweils zugehörigen Feststeliun-. gen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Betrugs
zum Nachteil VB verurteilt
worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lendgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte, der sich damals in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand, dem jetzigen Zeugen VEEEEEIB zur Begleichung einer Forderung einen ungedeckten Scheck über 15.000 DM. Er wußte dabei, daß die Sparkasse, auf die der Scheck gezogen war, diesen mangels Deckung nicht einlösen würde. Die Bank verweigerte dann auch die Einsung.
Die Ansicht der Strafkammer, da3 sich der Angeklagte des Betrugs schuldig gemacht habe, wird von diesen Feststellungen nicht getragen. Insoweit genügt es nicht, da3 der ıngeklagte seinen Gläubiger getäuscht und dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlaßt hat; es muß vielmehr bei Ve Surch die Vermögensverfügung auch ein Vermögensschaden verursacht worden sein. Dafür bietet das angefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt. Da der Scheck erfüllungshalber hingegeben wurde, ist Vie nur dann im Sinne des § 26% StGB geschädigt, wenn er, hätte er den Scheck nicht angenommen und statt dessen die sofortige zwangsweise Befriedigung seiner Forderung betrieben, bessergestellt gewesen wäre (vgl. BGHSt 1, 262, 264).
Daß der Angeklagte zur Zeit der Scheckhingabe - auf diesen Zeitpunkt allein kommt es hier an - zahlungsfähiger
war als später, kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden.
Der Senat kann andererseits auch nicht ausschließen, daß insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils im Fall
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als vier selbständige Handlungen und nicht als Fortset-
konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, "daß der Angeklagte auf Grund eines vorweggefaßten Tatplanes mit Gesamtvorsatz tätig geworden ist"; der Angeklagte habe sich vielmehr von Fall zu Fali entschieden, was er tun
Angeklagten" gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGHSt 23, 33, 35), |
werden, die ihrerseits andere Feststellungen zum Vorsatz voraussetzen würde. Der enge Zeitliche Zusammenhang der Taten und ihre Gleichartigkeit allein reichen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht aus,
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Auch die für die vier Betrugstaten verhängten Einzelfreiheitsstrafen bleiben bestehen. Die Erwägungen der Straf- . kammer hierzu sind frei von Rechtsfehlern. Daß die Höhe dieser Strafen durch die im Fall WB verhängte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist,
kann der Senat ausschließen.
Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer