Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 02.11.1982 – 5 StR 123/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Art 3
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den früheren Molkereileiter Eckardt G up
aus Bu, geboren am EEE 1327 in wu,
den früheren Molkereileiter Bernhard M >
aus Ab, geboren an EEE 1942 in AUEEEEEEE>
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE u: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Cup,
Rechtsanwalt mm au: Emm
als Verteidiger des Angeklagten Mm:
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten Cu und MED gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. Mai 1981 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt
1. den Angeklagten CB wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe,
2. den Angeklagten Me wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten; vom Vorwurf des Subventionsbetruges hat es ihn freigesprochen.
Die Revisionen beider Angeklagten erheben zahlreiche Verfahrensbeschwerden und behaupten mit Einzelausführungen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Revision des Angeklagten |
1. Daß § 230 StPO durch mehrfaches abgetrenntes Verhandeln gegen den Mitangeklagten Mil verletzt worden ist, zeigen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht auf. Soweit in seiner Abwesenheit die Zeugen IP und He vernommen worden sind, trägt er nicht vor, daß deren Aussagen auch ihn betroffen hätten. Tatsächlich haben sich diese Zeugen nur zu dem gegen den Mitangeklagten erhobenen Vorwurf des Verkaufs von Butter mit überhöhten Wassergehalt geäußert (Protokoll S. 140, 142; UA S. 114, 119). Das Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen “EEE, SCHIED und Mümmmp ergibt nicht, daß diese Beweiserhebung mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf innerlich zusammenhing.
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2. Auf der Nichtvereidigung der Zeugen Dr. I und FO Kann das Urteil nicht beruhen. Die Zeugen haben über Milchuntersuchungen und deren Ergebnisse berichtet
(UA S. 89), die der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen hat (UA S. 73/77). Soweit sie zu Änderungen im Gütebewertungsbuch ausgesagt haben, hat er seine Täterschaft eingeräumt
(UA S. 76).
3, Die Anhörung eines weiteren medizinischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ist ohne Verfahrensverstoß abgelehnt worden. Zu Recht geht das Landgericht in seinem ablehnenden Beschluß davon aus, daß die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft sei. Aus
dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten läßt sich eine solche Besorgnis nicht herleiten; es kommt auf das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten an, dessen Inhalt nicht im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, weil das auf eine unzulässige Wiederholung der Beweisaufnahme hinausliefe. Auf Grund welcher Untersuchungen der Sachverständige sein Gutachten erarbeitete, war in erster Linie ihm überlassen.
4. Die weiteren Verfahrensbeanstandungen und die Ausführungen
zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.
Auch die Prüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler nicht
hervortreten lassen.
II. Revision des Angeklagten MB
1. Mit dem Vortrag zur abgetrennten Verhandlung gegen den Mitangeklagten CiEEEEB am 9. Dezember 1980 ist ein Verstoß gegen § 230 StPO nicht dargetan. Der Mitangeklagte hatte
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bereits vor der Abtrennung eingeräumt, buchmäßig nicht erfaßte Fettmengen für sich verwertet zu haben (UA S. 141/142, Protokoll S. 3, 5, 6, 9, 10). Die Erörterungen vom
9. Dezember 1980 über die Milchgeldabrechnungen aus einer Zeit lange vor den Hehlerhandlungen des Beschwerdeführers dienten nur der genauen Feststellung der damals veruntreuten
Beträge.
2, Für die vom Beschwerdeführer MB ebenfalls gerügte
Nichtvereidigung der Zeugen Dr. LG und Tamm gelten die Ausführungen zu I 2.
3. Der Beweisamtrag vom 31. März 1981 ist mit im Ergebnis zutreffender Begründung abgelehnt worden.
Die Strafkammer hat zudem die Beweisbehauptungen, das Erinnerungsvermögen des Angeklagten CE sei infolge Hirndurchblutungsstörungen eingeschränkt und es seien bei ihm Gedächtnislücken aufgetreten, nach einem Beweisamtrag dieses Angeklagten als wahr unterstellt. Daß sie die Wahrunterstellung nicht eingehalten habe, trifft nicht zu. Die weitere Beanstandung, das Landgericht habe sich bei der Beweiswürdigung mit den wahrunterstellten Tatsachen nicht auseinandergesetzt, geht an den Urteilsgründen vorbei.
4. Auf der Ablehnung des gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Rügp gerichteten Beweisamtrags vom 16. April 1981 kann das Urteil nicht beruhen, da die Strafkammer ihre Feststellungen ausdrücklich nicht mit auf die Aussagen dieses Zeugen stützt (UA S. 112, 125).
5. Die übrigen Verfahrensbeanstandungen und die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.
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Die Prüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann | Schuster Fuhrmann Niepel