Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Entscheidung vom 20.10.1982 – 2 StR 515/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF B ?
IM NAMEN DES VOLKES
2 _ StR 515/82 il iu 1 Dil
in der Strafsache
gegen
Jürgen DE zu: On u, dort
geboren am EEE 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
A
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Eich: au SUNSSSSErTLUNTENOT Dr, Mösl, die Richter am Bundesgerichtskhot Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 7. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen getährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von ärei Jakren und sechs Monaten verurteiit.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Ange-
klagten wegen versuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte und der Zeuge > hatten dessen Zimmer aufgesucht, sich dort entkleidet, auf das Bett gelegt und 8leichgeschlechtliche Handlungen miteinander vorgenommen. Der Zeuge war sexuell erregt, der Angeklagte nicht. Er verspürte Scham, einerseits angesichts der Entblößung seiner Narben im Genitalbereich, andererseits im Hinblick darauf, daß eine Erektion bei ihm ausblieb; er empfand außerdem Ekel vor dem Geschehen und hatte Angst vor weitergehenden sexuellen Manipulationen des Zeugen. Auf dem Gang zur Toilette faßte er den Entschluß, den Zeugen "zu stechen". Er holte aus der Kiiche ein Messer mit 14 cm langer Klinge, kehrte damit zurück und stach es - weiterhin von Scham, Ekel und Angst bestimmt - dem Zeugen "mit Wucht ungezielt in Gie Brust", Der Zeuge, der - an die Decke blickend - die Rückkehr des Angeklagten nicht bemerkt hatte, spürte plötzlich einen Druck auf der linken Brustseite; als er an sich herunterschaute, sah er den Messergriff aus seiner Brust ragen. Der Stich hatte einen 12 cn langen, bis auf 1 bis 3 cm an das Herz heranführenden Stichkanal verursacht.
’ "einen Schwulen gestochen" habe. Am Mor en nach ier Tat sagte er zum Zeugen SW, ais dieser ihn zu nehmung holte, die Beamten hätten am Vortage von versuchtem Totschlag gesprochen - er glaube, "es gehe los". Als der Zeuge erwiderte, es sei nur einer Reihe günstiger Zufälle zu verdanken, daß der Verletzte überlebt habe, wurde der Angeklagte nachdenklich und fragte, ob er einen Rechtsanwalt bekommen würde.
Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte weder den direkten noch den bedingten Vorsatz hatte, das Opfer zu töten. Er habe "nicht gezielt" zugestochen, sondern dem auf dem Rücken liegenden Zeugen "einfach" einen Stich "in die Brust" versetzt; weder habe er den Tod des Zeugen beabsichtigt noch die Möglichkeit erkannt, daß der Stich zum Tode des Opfers führen könne. Selbst nach der Tat sei er nicht auf diesen Gedanken gekommen. Dafür spreche seine Äußerung im Streifenwagen, es mache doch nichts, daß er "einen Schwulen gestochen" habe. "Stechen" habe für den Angeklagten verletzn bedeutet - an den Tod des Zeugen als mögliche Folge des Stiches habe er nicht gedacht. Das komme auch in seinem Verhalten gegenüber dem Zeugen SC zum Ausdruck. Erst in dem Augenblick, als dieser ihm dargelegt habe, das Opfer habe nur dank einer Reihe günstiger Zufälle überlebt, sei ihm bewußt geworden, daß der Verletzte infolge des Stiches hätte sterben können.
5. #
Die Begründung, mit der das Landgericht den Tötungsvorsatz verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie 138t+ Mängel erkennen, die auf die Sachrise hin zu beachten sind, Sas Kevisionsgerich+ kat zwar richt zu prüfen, ob die Beweiswürligung des Tatrichters zutrssseng ist. Es muß jedoch untersuchen, ob die Beweiswürdigung etwa deshalb Rechtsfehler aufweist, weil sie widersprüchlich, unklar oder insoweit lückenhaft ist, als sich der Tatrichter nicht mit naheliegenden, seiner Überzeugung entgegenstehenden Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 3. August 1982 - 1 StR 371/82 - mit weiteren Nachweisen; Hürxthal in KK StPo § 261 Rdn. 49 £.). So liegt der Fall hier.
Widersprüchlich ist die Feststellung, der Angeklagte habe dem Opfer "ungezielt in die Brust gestochen". Der Satzteil "in die Brust" deutet darauf hin, daß sich der Angeklagte, als er zum Stich ansetzte, bewußt war, mit dem Messer die Brust des Opfers zu treffen. Insoweit war der Stich aber "gezielt", Die Verwendung des Ausdrucks "ungezielt" legt dagegen die Annahme nahe, dem Angeklagten habe jede Vorstellung darüber gefehlt, wo das Messer auf den Körper des Opfers auftreffen und in ihn eindringen werde. Das hätte jedoch näherer Begründung bedurft. Daran fehlt es.
Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen, aus denen sich eine Erklärung dafür ergäbe, daß der Angeklagte nicht gewußt habe, welche Körperregion des Opfers er mit seinem Stich treffen werde. Als mögliche Erklärung scheidet Dunkelheit aus: im Zimmer herrschte dämmriges Licht (UA S. 8). Daß
der Angeklagte in seinen Sehvermögen beeinträchtigt gewesen wäre, ist nicht dargelegt; auch für sonstige Einschränkungen seiner Wahrnehmungsfähigkeit bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
Daß ein nit Wucht geführter, gegen die Brust eines
unbekleideten Unfers ZErlchteter Messerstich au führen kann, ERTEDrICht :5 zeür der allfsemeirner Leber erfahrung, daS disses Winsen In der Regel jeden Mensehe
zugänglich ist. Das Urteil legt nicht dar, das der Anseklagte das nicht gewußt hätte; eine derartige Annahme läge bei einen 20-jährigen Mann von durchschnittlicher Intelligenz (vgl. auch u S. 3) ohnehin fern. Ebensowenig
befunden habe (UA S, 19 f£&). Die begründenden Ausführungen erweisen Jedoch, daß damit eine Einschränkung des Hemmungsvermögens gemeint ist, nicht jedoch gesagt sein soll, der Angeklagte sei unfähig gewesen, die Situation äußerlich zutreffend einzuschätzen, den Bedeutungsgehalt seines Tuns
einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit heranzieht., Es meint vielmehr, den nachträglichen Äußerungen des Angeklagten entnehmen zu können, daß er sich der Möglichkeit des tödlichen Ausgangs im Zeitpunkt der Tat (noch) nicht
bewußt war. Die hierzu gemachten Ausführungen sind jedoch insoweit rechtstenlernaft, als das Landzericht dsbe
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bestimmte Deutungen vornimmt, ohne sich mit anderen, ZU- mindest gleich naheliegenden, dem gefundenen Ergebnis widersprechenden Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen.
So legt es entscheidendes Gewicht darauf, daß der Angeklagte das Wort "stechen" gebraucht hat, um daraus herzuleiten, er habe nur an eine Verletzung des Opfers gedacht. Dabei bleibt außer Betracht, daß dieses Wort - nach üblichem Sprachverständnis - nur eine schlichte Beschreibung der Tätigkeit selbst liefert, ohne über das mit dem "Stechen" verfolgte Ziel (Tötung oder Verletzung) Auskunft zu geben. Zwar wird ausgeführt, das Wort habe "für den Angeklagten" die Bedeutung eines Verletzens ohne Tötungswillen gehabt (UA S. 18); indessen fehlt es an jeder Erklärung dafür, wieso sich der Angeklagte insoweit eines Sprachgebrauchs bedient haben sollte, der dem Wort "Stechen" einen ihm sonst nicht innewohnenden Bedeutungsgehalt ("nicht mit Tötungswillen") hinzufügt.
Im übrigen verkennt das Landgericht auch, daß die nachträglichen Äußerungen des Angeklagten - im Streifenwagen und gegenüber dem Zeugen Sb - selbst dann sinnvoll bleiben, wenn sie lediglich sein Befremden darüber zum Ausdruck bringen sollten, daß man von der Stichverletzung eines "Schwulen" so viel Aufhebens mache; bei diesem Verständnis enthielten die Äußerungen aber nur eine Bewertung der tatsächlich bei dem Opfer einge-
tretenen Tatfolgen, nicht Jedoch eine irgendwie geartete „m \7 n
Aussage über Vorstelliunsren und Nl_ilehsrichtung les Ange-
klagten im Zeitpunkt der Tat,
Das Landgericht wertet den Umstand, da3 der Angeklagte auf den Vorhalt des Zeugen SC "nachdenklich" wurde, als Anzeichen dafür, daß ihm erst Jetzt die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs zu Bewußtsein gekommen sei. Dabei wird jedoch wiederum eine andere, zumindest ebenso naheliegende Deutungsmöglichkeit zu Unrecht vernachlässigt; daß er nämlich nicht an das "theoretisch" mögliche Schicksal des Opfers dachte, sich vielmehr nur des Ernstes seiner eigenen Lage bewußt wurde, bei der er befürchten mußte, nicht nur wegen Körperverletzung, sondern wegen eines versuchten Tötungsdelikts zur Rechenschaft gezogen zu werden, Diese Deutungsmöglichkeit mußte sich den Landgericht um so mehr aufdrängen, als der Angeklagte unmittelbar nach dem Vorhalt fragte, ob er einen Rechtsanwalt bekommen wiirde.
Schließlich ist es ein weiterer Mangel der Beweiswürdigung, daß es das Landgericht versäumt hat, im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage des Tötgungsvorsatzes auf die Motive einzugehen, die den Angeklagten zur Tat bewogen. Es ist der Sachverständigen darin gefolgt, daß Scham, Ekel und Angst die Auslöser waren, die bei dem Angeklagten auf der Grundlage einer von neurotischen Ängsten bestimmten Sexualität und unter dem
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"bahnenden!" Binfius LeE Alıchols zu einsr affekriven Erregung führten, als ders Folge es zu einen asrus Durchbruch verdrängter eigener Aggressionen (Kurzsch handlung) kam. Hier hätte des Landgericht - nach entsprechender Befragung der Sachverständigen - prüfen und erörtern müssen, ob sich die plötzlich freigesetzten Aggressionen des Angeklagten nur gegen die körperliche Integrität oder auch gegen das Leben des Opfers richteten. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte im Augenblick seiner "Kurzschlußhandlung! das Opfer als Anlaß seiner Scham,
Grund seines Ekels und Urheber seiner Angst "beseitigen" wollte, wäre in den Kreis der vom Landgericht anzustellenden
Erwägungen einzubeziehen gewesen.
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