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BGH Beschluss vom 13.10.1982 – 2 StR 537/82

2. Strafsenat

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73 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 537/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Helmut Willi Po aus SCHEEED-TB, dort geboren am EB 1943, zur Zeit

in Untersuchungshaft ‚

wegen schweren Raubes u.a.

2 3

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II 1 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten erweist sich, soweit

sie die Verurteilung wegen der Tat vom 29. Oktober 1981 (Fall II 2 der Urteilsgründe) angreift, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Verurteilung wegen der Tat vom 20. Oktober 1981 (Fall II 1 der Urteilsgründe) keinen Bestand haben, weil die Annahme einer vollendeten Tat durchgreifenden Bedenken begegnet.

Nach den Feststellungen planten der Angeklagte und der Zeuge Ki, dem Zeugen BB Geld oder andere geldwerte Gegenstände wegzunehmen (UA S. 6). Im Hinblick

auf die weiteren Feststellungen, daß sich die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Angeklagten im Laufe des Jahres 1981 verschlechtert hatten, daß er Schulden in Höhe von etwa 20.000 IM hatte (UA S. 4) und daß er wenige Tage nach der Tat versuchte, mehrere alte Gebrauchsgegenstände sowie Kupfer- und Zinnsachen zu verkaufen, weil er unter anderem fällige Tilgungsraten an einen Kreditgeber und eine offene Lichtrechnung nicht begleichen konnte (UA S. 6), können als "geldwerte Gegenstände" im Sinne dieses Tatplanes nur Sachen angesehen werden, die sich zur Veräußerung gegen Geld eignen. Derartige Sachen wurden aber BelB nicht weggenommen, der Angeklagte und sein Mittäter erbeuteten vielmehr lediglich eine Schachtel mit Zigaretten.

Nun könnte deren Wegnahme allerdings auf Grund eines vom Angeklagten während der Tatausführung gefaßten neuen Entschlusses geschehen sein, in Abweichung vom ursprünglichen Tatplan auch andere Dinge als Geld oder geldwerte Gegenstände zu entwenden. Für eine solche Annahme reichen jedoch die Feststellungen nicht aus. Denn alkin aus der Tatsache, daß dem Zeugen BailB Zigaretten abgenommen wurden, darf auf einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten deshalb nicht geschlossen werden, weil wegen widersprüchlicher Ausführungen in den Urteilsgründen nicht sicher ist, daß er von diesem Vorgang überhaupt etwas wußte. Darauf deuten zwar die Ausführungen bei der Tatschilderung hin, der Angeklagte und K@® hätten die Manteltaschen des Zeugen Bee durchsucht und diesem schließlich eine Schachtel mit Zigaretten weggenommen (UA S. 6), doch läßt die rechtliche Würdigung dieser Tat auch den Schluß zu, das Landgericht habe es

für möglich gehalten, daß die Zigaretten allein von Kan ohne Kenntnis des Angeklagten entwendet wurden. Denn für die Überlegung, der Angeklagte müsse sich "die möglicherweise durch Ki erfolgte Wegnahme der Zigaretten zurechnen lassen, da hiermit nur etwas geschah, was

der Verwirklichung des gemeinsam gewoliten Taterfoiges diente" (UA S. 14 unten/15 oben) hätte sonst kein Anlaß bestanden.

Die hiernach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle II 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Mösl RiBGH Dr. Müller ist Meyer in Urlaub ortsabwesend Mösl

Maier Gollwitzer