Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 06.10.1982 – 2 StR 432/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHÖOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 432/82 URTEIL
D 3 g.. L%
in der Strafsache
gegen
den Dreher Norman Detlef D wm aus Fi
WED, zeboren am EEE 1950 in Rap,
wegen Diebstahls
B5
.2- 65
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt dm aus Dein als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
5. Januar 1982 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, nur noch gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel, dessen Beschränkung wirksam ist (vgl. BGHSt 19, 46, 48), hat Erfolg.
Zur Person des vielfach und meist wegen Diebstahlstaten vorbestraften Angeklagten stellte das Landgericht unter anderem fest:
"Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine abnorme Persönlichkeit aufgrund verschiedener Entwicklungsstörungen, die zu einer sozialen Verwahrlosung und im Zusammenhang mit der langjährigen Strafhaft - unterbrochen nur von wenigen Phasen kurzer Freiheit - zur Unfähigkeit, sich im Alltagsleben in Freiheit alleine zurecht zu finden, geführt hat. ... Der Angeklagte ist unfähig, sich innerhalb kurzer Zeit den außerhalb der Anstaltsmauern herrschenden sozialen Regeln anzupassen und sich in das "gewöhnliche" Alltagsleben einzugliedern oder eingliedern zu lassen" (UA S. 6 unten/7 oben).
Der Angeklagte wisse, daß er aus eigener Kraft nicht von den Straftaten wegkomme. Er sei zur Teilnahme an einer vom Institut für psychoanalytische Soziotherapie und Kriminalsoziologie e.V. durchzuführenden Therapie ausgewählt worden und wolle sobald als möglich mit dieser Therapie beginnen (UA S. 6).
Wenn das Landgericht bei diesem Persönlichkeitsbild des Angeklagten die günstige Sozialprognose im wesentlichen nur mit der Begründung bejaht, der Angeklagte wisse, daß die Therapie seine einzige Chance sei, "aus dem Teufelskreis von Straftaten und Strafverbüßung zu entkommen"
(UA S. 20), so begegnet das durchgreifenden Bedenken. Denn nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte ohne die erst durchzuführende Therapie zu einem sozial angepaßten Leben ohne Straftaten gerade nicht fähig.
Nun ist das Landgericht allerdings möglicherweise zu der Auffassung gelangt, durch die Ausgestaltung der für den Angeklagten ins Auge gefaßten Therapie, insbesondere durch den Einfluß des "Begleiters" als besonderer Bezugsperson (UA S. 6), werde ein neues Straffälligwerden des Angeklagten verhindert. So kann jedenfalls die Bezugnahme auf die Beschreibung der Therapiemaßnahme in Ziff. I 3 der Urteilsgründe bei den Ausführungen zur Sozialprognose (UA S. 20) verstanden werden. Eine solche Erwartung des Gerichts hätte aber angesichts des Verhaltens des Angeklagten in der Vergangenheit einer eingehenden Begründung bedurft. Denn der Angeklagte hat bisher in ihn gesetztes Vertrauen nicht gerechtfertigt. So hat er anläßlich einer Einladung durch seinen ehrenamtlichen Bewährungshelfer diesen bestohlen (UA S. 5), wiederholt während laufender Bewährungszeiten Straftaten begangen (UA S. 3 und 4) und, wie auch bei den nun abgeurteilten Taten, bereits zweimal Lockerungen des Strafvollzugs (Sozialurlaub und Ausgangserlaubnis) zu Dieb stählen mißbraucht (UA S. 3 und 4). Das Fehlen von Ausführu zu diesen Tatsachen läßt besorgen, daß sie das Landgericht nicht beachtet hat.
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Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung kann daher schon wegen der unzureichenden Begründung der günstigen Sozialprognose keinen Bestand haben; auf die übrigen Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.
Mösl Müller Theune
Niemöller Gollwitzer