Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 01.10.1982 – 2 StR 552/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
63 BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 552/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Finanzvermittler Klaus R uEEEEED aus NW, geboren am EEE 1925 in Tem,
wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
5. März 1982, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung - es handelt sich um Einkommen- und Gewerbesteuer im Betrag von 242.000 DM für die Jahre 1970 bis 1975 - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte im Tatzeitraum privaten Kreditnehmern Darlehen von Teilzahlungsbanken vermittelt. Unter anderem erhielt er jeweils vom betreffenden Bankinstitut eine Provision (Packing), die ihm auf einem Konto bei dieser Bank (Packing-Konto) gutgeschrieben wurde. Diese Guthabenbeträge wurden nur teilweise in Anspruch genommen; die jeweils verbleibenden Guthabenbeträge wurden zum Ankauf von Aktien verwendet oder auf Festgeldkonten umgebucht.
Der Angeklagte kümmerte sich kaum um die kaufmännische Organisation seines Betriebes und um die auftretenden buchhalterischen und steuerrechtlichen Fragen, weil er daran uninteressiert und im übrigen ständig unterwegs war. "Insoweit vertraute er den fachlichen Fähigkeiten des Zeugen Kume" (UA S. 7), der früher Inhaber eines Buchführungsbüros gewesen war. Keim hatte dem Angeklagten die Buchführung aufge baut sowie seine insoweit nicht vorgebildete Ehefrau eingewiesen und bei ihrer Buchführung laufend überprüft. Entsprechend der Anweisung KB wurden die nicht in Anspruch genommenen Guthabenbeträge des Packingkontos nicht buchhalterisch erfaßt. Auf der Basis dieser Buchhaltung fertigte Kl die Erklärungen über die Einkommenund Gewerbesteuern des Angeklagten für die Jahre 1970 bis 1975 und reichte sie - abgesehen von den Erklärungen für das Jahr 1971 - jeweils über Steuerberatungsbüros, vom Angeklagten unterschrieben, dem Finanzamt ein.
"Dem Angeklagten erklärte der Zeuge, der Gewinn des Betriebes würde im Wege der Einnahme-Überschuß-Rechnung ermittelt; daher seien als Einnahmen nur diejenigen Beträge zu berücksichtigen, Cie in seinem Betrieb in Trier verbucht würden. Solange das Packing auf dem Konto der KKG stünde und nicht abgerufen wür-
de, seien diese Beträge steuerrechtlich nicht von Bedeutung.
Der Angeklagte hatte von Anfang an Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Art der Gewinnermittlung. Obwohl er über genaue Kenntnisse in steuerrechtlichen Fragen nicht verfügte, war er sich darüber im klaren, daß die Steuererklärungen, die der Zeuge für ihn erstellte, möglicherweise unrichtizs seien. Des weiteren war dem Angeklagten aufgefallen, daß neben dem Honorar für den Zeugen Kegumuiim noch Honorare für Steuerberater als Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren, obwohl der Zeuge erklärt hatte, den Angeklaeten insgesamt Steuerlich betreuen zu können.
Trotz der Zweifel an der Art und Weise der Erstellung und dem Inhalt der Steuererklärungen, wie auch an der fachlichen Qualifikation des Zeugen selbst hat der Angeklagte in den Jahren 1970 - 1975 die fraglichen Steuererklärungen - teilweise blanko - unterschrieben. Er verdrängte seine Zweifel und kümmerte sich nicht weiter um die Frage, ob die Steuererklärungen durch den Zeugn KB vollständig
und richtig erstellt wurden! (UA S,8).
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Bei einer vom Finanzamt im Jahre 1972 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1969 bis 1971 war die unrichtige Ermittlung der Einnahmen nicht aufgefallen (UA S. 18).
2. Diesen Feststellungen ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte - wie die Strafkammer ohne weitere Begründung bei der rechtlichen Würdigung ausführt - "mit bedingtem Vorsatz" gehandelt hat.
Die Urteilsausführungen zu der Frage, inwieweit der Angeklagte auf die fachlichen Fähigkeiten Kg vertraut hat, widersprechen sich (UA S. 7 oben, 8 unten).
Die Kenntnis des Angeklagten davon, daß Honorare für Steuerberater als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, hat die Strafkammer als Indiz gegen die Gutgläubigkeit des Angeklagten hinsichtlich der Richtigkeit von Buchführung und Steuererklärung gewertet. Welche Erklärung der Angeklagte für diese Handhabung erhalten hatte und wie hoch die betreffenden Beträge waren, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Ausführungen dazu waren aber geboten, weil bei der Einreichung von Steuererklärungen Steuerberatungsbüros in Anspruch genommen wurden, Honorarkosten also dabei entstanden sein konnten.
Weiter ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob dem Angeklagten bewußt war, daß bei der 1972 durchgeführten Betriebsprüfung die vom Packingkonto nicht abgerufenen unverbuchten Beträge unbemerkt geblieben waren. Sie schließen somit nicht aus, daß er die Vor-
stellung gehabt hatte, der Betriebsprüfer habe die von KB angewandte Buchungsmethode erkannt und seinerseits ebenfalis für zulässig erachtet.
Ungeklärt bleibt schließlich, ob die Verwendung der nicht abgerufenen Guthabenbeträge zu Aktienkäufen und zur Festgeldanlage durch den Angeklagten selbst oder wenigstens mit seinem Wissen erfolgte oder ob sie ihm infolge fehlenden Einblicks in die Buchführung unbekannt geblieben ist.
Prüfungen und Erörterungen insoweit waren aber unerläßlich für die Feststellung des Kenntnisstandes des Angeklagten hinsichtlich der Frage, ob die nicht abgerufenen Guthabenbeträge der Steuerpflicht unterlagen, sowie seines Willens, durch ihr Verschweigen Steuerhinterziehung zu bewirken.
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller