Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 01.10.1982 – 2 StR 500/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

PR BUNDESGERICHTSHOF-

2 StR 500/82 BESCHLUSS 70 8%

in der Strafsache

gegen

Wiliam Ref Ko , ohne festen Wohnsitz, geboren am im 19:3 in VE, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

42

- 2_

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

26. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit

seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in der Zeit von Anfang Juni bis 31. August 1981 "jeweils, immer nach 1 bis 3 Tagen, 5 bis auch manchmal 20 Päcks zu je 1 Schuß Heroin", insgesamt mindestens 40 Gramm Heroin von dem Lieferanten Mb erhalten und teils für diesen verkauft, teils zur Befriedigung seiner eigenen Heroinsucht sowie der Heroinsucht einer mit ihm zusammenlebenden Frau verwandt. Wegen rückständiger Zahlungen des Angeklagten stellte MB am 31. August 1981 seine Lieferungen ein (UA S. 4,5,6).

- 3 -

Am 20. September 1981 traf der Angeklagte den Heroinhändler Lege. Von diesem Tag an bis zum 41. Oktober 1981 wohnten der Angeklagte, seine damalige Freundin Jutta EB und Il zusammen. Von Le erhielt der Angeklagte nach und nach insgesamt einige Gramm Heroin, von dem er täglich drei Schuß für sich verbrauchte und kleine Mengen verkaufte. Auch Jutta EM Denötigte drei Schuß pro Tag, die sie

von LG zur Verfügung gestellt bekam (VA S. 5,6,8).

2. Die Strafkammer hat den Fall als besonders schwer gewertet, weil der Angeklagte "Geschäfte mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen betrieben (hat). Allein die Geschäfte mit Mile machten mindestens 4O Gramm aus, wozu noch einige Gramm bei Lggiliiib kamen und der nicht unerhebliche Selbstverbrauch, den er mit seine Freundinnen hatte" (UA S. 8).

3. Diese Urteilsausführungen enthalten mehrere Rechtsfehler.

a) Auf Grund der ungenauen Einzelangaben hinsichtlich des Bezugs von MB (" 5 bis auch manchmal 20 Päcks") läßt sich kein Endwert ermitteln und nicht nachvollziehen, wie die Strafkammer die Gesamtmenge von 40 Gramm Heroin errechnet hat. |

b) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF liegen nur dann vor, wenn der Täter entweder zu einem Zeitpunkt eine nicht geringe Menge in Besitz gehabt hat, oder wenn er zwar jeweils nur kleinere Teilmengen besessen, diese aber im Rahmen einer fortgesetzten Handlung

GL

-UL-

(entgeltlich oder unentgeltlich) abgegeben hat und die so abgegebene Gesamtmenge nicht gering ist.

aa) Die Annahme der Strafkammer, die Handlungen des Angeklagten hinsichtlich des von IC erhaltenen Heroins stünden im Fortsetzungszusammenhang mit seinen Handlungen hinsichtlich des von MEEED erhaltenen Rauschgifts, werden von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Die Verbindung des Angeklagten mit ME endete auf dessen Veranlassung. Die Möglichkeit, mit Loewengreen in entsprechende Beziehung zu treten, ergab sich für den Angeklagten erst 20 Tage später und offenbar unvorhergesehen. Daraus läßt sich Jedenfalls nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nichts für einen Gesamtvorsatz herleiten. Andererseits rechtfertigt die von vornherein bestehende Absicht, über einen längeren Zeitraum hinweg Heroinhandel zu betreiben (UA S. 7), für sich allein nicht die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs. Durch die fehlerhafte Annahme ist der Angeklagte hier beschwert.

bb) Der Besitz einer nicht geringen Menge zu einen Zeitpunkt ist nicht festgestellt; das gilt auch hinsichtlich der "20 Päcks", von denen weder das absolute Gewicht noch der Reinheitsgrad bekannt ist. Im übrigen durften nur die in fortgesetzter Handlung von Angeklagten abgegebenen Mengen zusammengerechnet werden. Insoweit war die Berücksichtigung des vom Angeklagten selbst verbrauchten Heroins sowie der Mengen,die Jutta EB nicht von ihm, sondern von Loewengreen zur Verfügung gestellt bekommen hatte (UA Ss. 6), unzulässig, Daß der Angeklagte seiner anderen Freundin Heroin abgegeben (und nicht nur zum Genuß überlassen) hatte, ergeben die bisherigen Feststellungen nicht,

cc) Ob die Menge Heroin, die danach für die Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF noch herangezogen werden durfte, nicht gering war, kann den Urteilsfeststellungen, zumal bei Berücksichtigung des schon in der Zeit von Juni bis August 1981 erfolgten Eigenverbrauchs des Angeklagten, nicht entnommen werden.

Da somit der Schuldumfang nicht ausreichend

festgestellt ist, muß das Urteil im ganzen aufgehoben werden.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller