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BGH Beschluss vom 01.10.1982 – 2 StR 383/82

2. Strafsenat

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DZ

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR _ 383/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Süleynan YCEEEEEED aus VB, geboren am EEE 1940 in PB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

1. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte hatte behauptet, er sei bei dem Rauschgiftgeschäft mit dem - als Scheinaufkäufer der Polizei handelnden - Zeugen D® des Glaubens gewesen, seinerseits der Polizei im Rahmen der Rauschgiftfahndung behilflich zu sein. In diesem Zusammenhang hatte sein Verteidiger eine Reihe von Beweisamträgen gestellt, unter anderem die Ehefrau des Angeklagten

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als Zeugin benannt. Diese sollte folgenden Sachverhalt bestätigen:

Am Tage der Festnahme des Angeklagten sei der Zeuge DGEEEEEB gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Wohnung in Dinslaken gewesen. Nach einem Gespräch mit Demi habe der eklagte seiner Frau mitgeteilt, daß von der Polizei sei und sie

st zu haben brauche. Auch habe

der Frau des Angeklagten erklärt, sie brauche keine Angst zu haben, er, DeB- werde ihren Mann ganz sicher wieder zurückbringen. Darüberhinaus habe

die Ehefrau des Angeklagten als V-Mann anwerben wollen; sie habe dies jedoch von sich gewiesen.

Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, da die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Für die Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit gebe den Ausschlag, "daß es auf die konkrete Tätigkeit des Angeklagten bei dem hier ihm zur Last gelegten Vorfall" ankomme; das gelte selbst dann, wenn der Angeklagte V-Mann gewesen wäre".

Diese Begründung hält - wie die Revision zutreffend rügt - der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie macht nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise verständlich, wieso die Beweisbehauptung bedeutungs los gewesen sein soll. Träfe sie zu, dann hätte der Angeklagte gewußt, daß Den von der Polizei war. Wieso er sich dann aber - ohne seinerseits der Polizei im Rahmen der Rauschgiftfahndung helfen zu wollen - auf ein ernstgemeintes Rauschgiftgeschäft mit dem Zeugen eingelassen hat, leuchtet nicht ohne weiteres ein und bedurfte daher einer Erklärung. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses unternimmt nicht den Versuch, eine

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Erklärung zu liefern und den Widerspruch aufzulösen, der darin liegt, daß der Angeklagte zwar gewußt haben mag, wer DEE war, gleichwohl aber mit ihm als "echtem" Käufer ein Rauschgiftgeschäft abzuwickeln gedachte. Bei einer Bestätigung der Beweisbehaup-

tung hätte die Annahme nahe gelegen, der Angeklagte habe sich seinerseits als V-Mann der Polizei betrachtet. Das Landgericht hält diese Annahme für widerlegt (UA

S. 11), ohne sich mit der Beweisbehauptung auseinanderzusetzen. Bereits in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses hätte es aber dartun müssen, wieso es die Beweisbehauptung unter diesem, sich aufdrängenden Gesichtspunkt für bedeutungslos hielt. Das ist nicht geschehen.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die ansonsten rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung, wie sie dem Schuldspruch zugrunde liegt, ohne die fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrags zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

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Da bereits dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht mehr eingegangen zu werden.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller