Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 28.09.1982 – 1 StR 440/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

gr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_ 440/82 URTEIL ug

in der Strafsache

gegen

den Sprachschulleiter Norbert CE zus

AGD. zeboren zu GEB 195 in SCHEN.

wegen Betrugs

-2- I

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1982, an der teilgenommen haben;

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsaner,

Dr. Schikora,

Dr. Granderath,

Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Gimme GEM => AMMENEEED

als Verteidiger, Justizangestellter 8

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

9. Dezember 1981, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch .üÜber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

RG

- 3 -

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensbeschwerde und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

Die Revision beanstandet mit Recht die Behandlung des von der Verteidigung am 24. November 198% angebrachten Beweisamtrags. Ziel des Beweisamtrags war in erster Linie die Feststellung, daß dem Angeklagten aufgrund der dargelegten besonderen Umstände die Einsichtsfähigkeit in sein unrechtes Verhalten gefehlt habe, in zweiter Linie, daß bei Feststellung der Einsicht in das Unrecht die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder vermindert war.

Die Strafkammer hält ihre eigene Sachkunde zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des DB e.V. erkannt hat, für ausreichend. Die Frage, ob der Angeklagte die "strafrechtliche Relevanz" einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit kannte, erklärt der Tatrichter für die Entscheidung der Schuld- und Straffrage ohne Bedeutung. Die weitere Beweisbehauptung, der Angeklagte

L-

sei trotz Kenntnis der Fakten nicht fähig gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen, sah das Landgericht nicht als stichhaltig an, weil der gestellte Beweisamtrag insoweit nur unklare Tatsachenbehauptungen enthielte.

Wie sich aus dem Beweisamtrag jedoch zweifelsfrei ergibt, wirft er die psychiatrische Frage nach. der (partiellen) Schuldunfähigkeit des Angeklagten auch insoweit ausreichend substantiiert auf. Es werden bestimmte Umstände behauptet, aus denen auf das Vorliegen einer Psychose auS dem manischdepressiven Formenkreis zu schließen sei. Hierzu ist die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen-Gutachtens beantragt worden. Die Strafkammer durfte den Beweisamtrag daher insoweit nicht mangels einer bestimmten Beweisbehauptung zurückweisen. Daher kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.

dl -5.

Von diesem Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht beeinflußt; sie sind auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.

Maul Ulsaner RiBGH Dr. Schikora ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben,

Granderath Schimansky Maul