Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 21.09.1982 – 1 StR 363/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B/4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR _363/82 URTEIL and,
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Gerd S (EEEEEEEEEEED zus SCHNEE. seboren an EEE 1952 in
wegen fahrlässiger Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rh au: EEE
als Verteidiger, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fortgesetzten Diebstahls und fahrlässiger Brandstiftung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Antsgerichts Ludwigsburg vom 12. März 1981 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht hervorhebt, daß die abgeurteilten Taten innerhalb einer Bewährungszeit begangen wurden; richtig ist auch, daß es nicht ausdrücklich auf die Rückfallgeschwindigkeit eingeht. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß das Landgericht diese Umstände übersehen und deren Bedeutung für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) verkannt hat. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Tatrichter nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen anzuführen; eine erschöpfende Darlegung ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179; 24, 268; 27, 2, 3; BGH, Urt. vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 646/70 - bei Dallinger
MDR 1971, 720/721; BGH NStZ 1981, 299 Nr. &).
Im Hinblick auf die unter I. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen (UA S. 4 bis 6) kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Landgericht sich bei der Strafzumessung nicht bewußt gewesen ist, daß der Angeklagte die erneuten Straftaten jeweils innerhalb einer Bewährungszeit beging. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es bei der Strafzumessung ausdrücklich auf die Vorstrafen hingewiesen und aus ihnen für den ermeuten Diebstahl die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 48 StGB hergeleitet hat (UA S. 36).
Es war aber auch nicht erforderlich, die Rückfallgeschwindigkeit hinsichtlich des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausdrücklich zu erörtern. Zu Lasten des Angeklagten ist verwertet, daß er "immer wieder" wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis
B6/
auffiel; berücksichtigt ist "die Serie seiner Straftaten, die bis heute nicht abriß" (UA S. 37).
Maul Ulsanmer RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Maul
Granderath Schimansky