Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 09.09.1982 – 4 StR 471/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
19 o6f
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 471/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Jakob M GEB aus WB, dort geboren am ED 1935,
wegen Trunkenheit im Verkehr u.a.
Rd
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal ‚Dr. Ruß Dr. Engelhardt _ Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 14. Mai 1982 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
+9
Gründe§
Der Angeklagte verließ gegen 2 Uhr nachts ein Nachtlokal; er hatte Alkohol in einer Menge getrunken, die einer Blutalkoholkonzentration von 2,26 %o entsprach. Während der Heimfahrt erfaßte er mit seinem Pkw mit großer Wucht einen taubstummen und gehbehinderten Fußgänger, der dunkel gekleidet und sehr stark betrunken, möglicherweise volltrunken war und auf der Fahrbahn lag, saß oder kniete. Der heftige Anstoß verursachte bei dem Fußgänger schwerste, tödliche Verletzungen. Der Angeklagte erkannte, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Menschen angefahren hatte, und entschloß sich zu fliehen. Dabei schleifte er das Unfallopfer rund 100 m mit, hielt kurz an und fuhr einige Meter zurück, um sich von dem Körper zu lösen; dann setzte er die Fahrt fort. Da er sich durch eine ihm nachlaufende und winkende Frau entdeckt sah, hielt er nach gut 50 m an und kehrte zu Fuß zur Unfallstelle zurück. Das Unfallopfer verstarb Stunden später an den erlittenen Verletzungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts hat das Landgericht abgelehnt, da nicht auszuschließen sei, daß der Angeklagte den Unfall nicht verschuldet, nach dem Anprall aber geglaubt habe, das Unfallopfer sei auf der Stelle getötet worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an; sie bleibt ohne Erfolg.
Die Revision bekämpft die Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, als er sich vom Unfallort entfernte, davon ausging, das Unfallopfer sei durch den Zusammenprall sofort getötet worden; diese Annahme widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, ihre Begründung
den Denkgesetzen. Diese Widersprüche liegen nicht vor,
Einen allgemeinen Erfahrungssatz, "daß kein Mensch von vornherein damit rechnet, daß bei einem Unfall die schwersten nur denkbaren Folgen eingetreten sind", gibt es nicht. Mit welchen Unfallfolgen ein Unfallbeteiligter rechnet, hängt von seinen Wahrnehmungen über den Unfallhergang und seinen persönlichen Erkenntnissen und Erfahrungen ab. Daß die Vorstellung über den Unfallhergang die Abschätzung der Folgen beeinflußt, bedarf keiner näheren Darlegung. Aber auch die Persönlichkeit des Beteiligten spielt bei seinen Mutmaßungen über diesen Gegenstand eine erhebliche Rolle. Der eine Mensch kann selbst bei einem heftigen Zusammenstoß hoffen und sogar (vielleicht grundlos) darauf vertrauen, daß nur unerhebliche Schäden eingetreten seien; der andere kann schon bei einem weniger heftigen Anprall vom Schlimmsten überzeugt sein. Deshalb hätte die Strafkammer einen solchen nicht begründbaren Erfahrungssatz ihrer Beweiswürdigung nicht zugrunde legen dürfen (BGH, Urteil vom 3. August 1982 - 1 StR 371/82). Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles und ihre Würdigung durch den Tatrichter an.
Ebensowenig überschreitet es den Bereich möglicher tatrichterlicher Würdigung, daß "der Angeklagte einerseits. den Unfallbeteiligten Erwin J@B vor und bei dem Unfall gar nicht wahrgenommen haben soll, andererseits von der Vorstellung ausgegangen sei, Erwin Jena sei durch den Anprall auf der Stelle getötet worden", Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nur "wahrscheinlich" den Füßgänger Jg überhaupt nicht gesehen (UA 5); entscheidend für die Beurteilung der Kammer war ihre Auffassung, es könne "nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, daß der taubstumme und gehbehinderte Erwin JB infolge seines starken Rausches so knapp vor dem Fahrzeug des Angeklagten auf die Fahrbahn gelangte und dort stürzte, daß auch ein nüchterner Kraftfahrer bei der durchaus zulässigen Geschwindigkeit von etwa 50 km/h den Unfall nicht mehr ‚ hätte vermeiden können" (UA 11). Die darin liegende Entscheidung "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" hinderte die Strafkammer nicht, ebenfalls aufgrund verbleibender Zweifel davon auszugehen, daß der Angeklagte angenommen habe, das Opfer sei sofort getötet worden.
Das Landgericht hat auch nicht gegen die Denkgesetze mit der Erwägung verstoßen, für eine solche Annahme des Angeklagten "könnte" sprechen, daß dieser keinen Versuch unternommen habe, sich zu vergewissern, ob das Unfallopfer noch lebte (UA 15). Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Landgericht seine Auffassung, es könne nicht ausschließen, daß der Angeklagte vom sofortigen Tod des Unfallopfers ausgegangen sei, maßgeblich auf den Unfallhergang und seinen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten
gestützt, Die ungewöhnliche Wucht des Anpralls hätte tatsächlich tödliche Verletzungen des Opfers verursacht, so daß es "nahezu ein Wunder" war, daß das Opfer nicht auf der Stelle getötet wurde (UA 15); deshalb konnte sie eine solche Annahme des Angeklagten nahelegen, Die Würdigung des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA 14) bezieht sich nicht nur auf die Erörterung des direkten Tötungsvorsatzes. Mit den Worten "eine solche Einstellung" (UA 14 Zeile 5 von unten) meint das Schwurgericht vielmehr erkennbar auch den Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz überhaupt. Das ergibt sich daraus, daß es sich im unmittelbaren Anschluß
daran nur noch damit auseinandersetzt, was für einen bedingten Tötungsvorsatz "allenfalls sprechen könnte",
Im Zusammenhang damit verstößt auch ihre Erwägung zum Verhalten des Angeklagten nach dem Unfall, die sie - wie sich aus der Verwendung des Konjunktivs ergibt - ersichtlich allenfalls als bestätigend herangezogen hat, nicht gegen Denkgesetze,
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke
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