Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 01.09.1982 – 2 StR 127/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HA
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
‘2 StR 127/82 URTEIL GEL
in der Strafsache
gegen
Nada J EEE zus Au, geboren am WERD» 1965 in VEEERp CE, Kreis De Due
(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Kindestötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der - Sitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt Gi bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ui aus | Au als Verteidigerin der Angeklagten,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts. |
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet. Das Revisionsvorbringen hierzu erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch sonst hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben.
Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat als "erheblich schulderhöhend die relative Stärke des bei der Tat aufgewendeten Willens" gewertet. Sie ist nach seiner Ansicht darin zu Sehen, : daß sich die Angeklagte die Schmerzen während des Geburtsvorgangs verbiß, um keinen der Hausbewohner auf diesen aufmerksam zu machen, sowie daß sie auf die Fra-
gen ihres Bruders Stipo und der Zeugin Se, was
sie habe, wahrheitswidrig antwortete, sie leide nur
an Kopfschmerzen und habe Schwierigkeiten mit ihren Stuhlgang. Ferner hat die Jugendkammer zum Nachteil
der Angeklagten gewertet, daß sie entsprechend ihrem schon in den letzten Tagen vor der Geburt gefaßten Plan die Geburt ohne fremde Hilfe durchführte, obwohl sie wußte, daß im Verlauf des Nachmittags und Abends des 26. März 1981 wegen ihrer Schmerzen sich der Bruder Stipo und die Zeugin SB gesorgt hatten (S. 30 UA). Gegen diese Würdigung bestehen rechtliche Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen war eines der Hauptmotive der Angeklagten die Furcht, ihr (neun Jahre älterer) Bruder Ilija, das Familienoberhaupt, werde ihr etwas antun, wenn er von dem nichtehelichen Kind Kenntnis erlange (S. 15 UA). Dieser hatte sie bereits früher, als sie noch in Jugoslawien lebten, oft. grundlos gezüchtigt (S. 4 UA). In Aachen versetzte er ihr fast Jeden Tag Schläge, zumal wenn er - was häufig geschah - angetrunken nach Hause kam. Einmal schlug er sie bis
.zur Bewußtlosigkeit. Der Mutter fügte entweder er oder
der Bruder Anto solche Kopfverletzungen bei, daß sie sechs Wochen lang stationär ärztlich behandelt werden mußte (S. 9 UA). Wenn sich die Angeklagte nach derartigen Erlebnissen aus Furcht vor erheblichen Mißhandlungen durch den Bruder Ilija in der beschriebenen Weise während des Geburtsvorgangs verhielt, so kann darin kein straferschwerender Gesichtspunkt erblickt werden. Ihr Verhalten war bedingt durch ihre Angst; diese stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Das hat die Jugendkammer nicht verkannt, wohl aber, daß dann jene sich aus der psychischen Situation ergebenden Reaktionen der Angeklagten nicht erschwerend angelastet werden dürfen.
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Wegen dieser fehlerhaften Strafzumessungserwägung kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Es erübrigt sich danach eine Erörterung der Frage, ob die Auffassung des Landgerichts noch vertretbar ist, der Angst der Angeklagten vor ihrem Bruder komme deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil er sich zur Tatzeit einige Tage auswärts aufgehalten habe.
Mösl Müller Meyer Maier Theune