Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 17.08.1982 – 1 StR 261/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 261/82 URTEIL ADS,

in der Strafsache

gegen

1. den Fliesenleger Günter B — ge aus zZCEEE., Sort geboren am 1953,

2. den Maurer Klaus B aus ZB WE., dort geboren am 1959,

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wegen falscher Versicherung an Eides Statt u.a.

7?

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul,

Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter, Staatsanwalt (u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 23. November 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten Günter und Klaus DEE erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Günter Be wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn sowie den Angeklagten Klaus DB jeweils vom Vorwurf dreier Vergehen des Betruges freigesprochen. Gegen den Freispruch des Angeklagten Günter BB und gegen den Freispruch des Angeklagten Klaus Be in den Fällen V 2 und 3 a der Urteilsgründe richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

1, Die Zulässigkeit der Verfahrensrügen kann dahingestellt bleiben; sie sind Jedenfalls unbegründet: In den Fällen V 1 a, V1Ibund V2 der Urteilsgründe konnte die Strafkamner die für einen Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Lieferanten erforderliche Überzeugung schon deshalb nicht gewinnen, weil der Angeklagte Günter a] in den Fällen V 1 a und b der Urteilsgründe weder bei der Bestellung von Öltank und Sauna noch bei deren Lieferung und Einbau mitgewirkt, von der Lieferung und dem Einbau noch nicht einmal Kenntnis gehabt hat (UA S. 42-45) und weil beide Angeklagte nichts mit Bestellung und lieferung der Baumaterialien (Fall V 2 der Urteilsgründe) zu tun hatten (UA S. 47), im übrigen weder wußten, wo und was ihr Vater, der Mitangeklagte Wilhelm BED, bestellte, noch wann und von wen geliefert wurde (UA S. 48). Im Hinblick auf diese Feststellungen ist nicht ersichtlich - und von der Revision auch nicht dargelegt - inwiefern

eine nähere Aufhellung der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten oder eine Klärung

des Zeitpunktes, in dem die Angeklagten spätestens wußten, daß die zwischen ihrem Vater und dem Zeugen LEER abgesprochene Hausbaufinanzierung (UA S. 31/32) Probleme aufwies, zu einem Schuldspruch der Angeklagten wegen (durch aktives Tun oder durch Unterlassen begangenen) Betrugs hätte führen können.

Das gilt auch für Fall V 3 a der Urteilsgründe. Hier beruht der Freispruch des Angeklagten Klaus BB auf der auf Grund von Zeugenaussagen und Bankunterlagen getroffenen Feststellung des Landgerichts, daß die Vertragsverhandlungen ausschließlich von seinem Vater geführt worden sind, daß der Angeklagte selbst außer der bloßen Unterschriftsleistung unter den Kaufvertrag mit der Vertragsabwicklung nichts zu tun hatte und daß er bei Vertragsschluß zahlungsfähig und zahlungswillig war (UA S. 50/51).

2. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Senat hat unabhängig vom Vorbringen der Anklagebehörde, das sich weitgehend als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung erweist, das angefochtene Urteil nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten hat sich nicht ergeben. Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten zu bilden (BGHSt 10, 208,

AZ

210). Die Strafkammer hat die ihr wesentlich erscheinenden Zeugenaussagen und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch der Angeklagten

stützt, mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Die die Freisprüche tragenden Folgerungen sind aufgrund der Feststellungen möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath