Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 10.08.1982 – 5 StR 264/82

5. Strafsenat

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5 StR _ 264/82

MY

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Augenoptiker Gerd 2B (EEE aus HE, dort geboren am EEE 1555,

wegen Veraehens naeoen das Betäubungsenittelgesetz

„un yatio!!o yeyzıt E22 SS SELUINT ZI SUIgZE75S54

- 2» Pi) > Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehonen,.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

84

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, hat mit der Sachrüye Erfolg.

Zu Recht macht sie geltend, daß ein arglistiges Verhalten staatlicher Ermittlungsorgane, das einer Verurteilung des Angeklagten entgegenstehen. könnte, nach den bisherigen Feststellungen nicht vorliegt. Der Zeuge Hp Hatte aus eigener Initiative und eigennützigen Motiven den Entschluß des Angeklagten zur Beschaffung des Rauschgifts geweckt und bestärkt. Er hatte hierzu weder den allgemeinen noch einen konkreten Auftrag von Ermittlungsorganen. Sein vor dem Einschalten der Polizei liegendes Handeln kann sich deshalb nicht ais Handeln der Polizei darstellen, mag der Zeuge H auch bei anderen Gelegenheiten als polizeilicher Lockspitze tätig gewesen sein (UA S. 4). Hier jedenfalls waren die polizeilichen Dienststellen erst mit dem Vorgang befaßt, als der Angeklagte zur Tat entschlossen war. Es kann deshalb offen bleiben, ob das tatprovozierende Verhalten des Zeugen Ha ein solches Gewicht erlangt hatte, daß demgegenüber der Beitrag des Angeklagten auch unter Berücksichtigung seiner eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivität in den Hintergrund trat (UA S. 5, 6).

Kerrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte