Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 10.08.1982 – 2 StR 220/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 220/82 BESCHLUSS A0R.
in der Strafsache gegen
1. den Filmemacher Fethni Age zus To. geboren am EEE 19.5 in Dei (Türkei),
2. den Bankkaufmann Ugur A GE aus Fi , geboren am EEE 1944 in Se (Türkei),
beide zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
AH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten Ag» gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 8. April 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Arge wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten Ab ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Demgegenüber hat das Rechtsmittel des Angeklagten Arer mit der Sachrüge Erfolg. Nach der Ansicht des Landgerichts scheidet Fortsetzungszusammenhang zwischen den
beiden Straftaten dieses Angeklagten aus, weil sich aus der auf Zufall beruhenden Tatsache, daß beide Delikte an demselben Tag in Frankfurt begangen worden seien, kein Rückschiluß auf das erforderliche Vorliegen eines Gesatmvorsatzes und einer gleichartigen Begehungsweise ziehen lasse. Es hat weiter darauf hingewiesen, daß der Angeklagte zu verschiedenen Zeitpunkten Kontakte zu Heroinkäufern in zwei voneinander unabhängigen Fällen mit unterschiedlichem eigenen Engagement bei verschiedenen Heroinlieferanten sowie unterschiedlichen Mengen und Qualitäten des Heroins angebahnt habe, die
- zufällig - an demselben Tag zur Realisierung gelangt seien. Diese Begründung gibt Anlaß zu der Besorgnis, daß die Strafkammer von zu strengen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist. Die aufgezeigten Unterschiede stehen der Annahme einer gleichartigen Begehungsform nicht entgegen. Sonst müßte z.B. in vergleichbaren Diebstahlsfällen ebenso eine fortgesetzte Handlung verneint werden. Das wäre aber nicht mit der ständigen Rechtsprechung vereinbar. Ferner liegt
-u- AZ
der Verdacht nahe, daß die Strafkamner die Möglichkeit, den Gesamtvorsatz erst nach Beginn, aber vor Beendigung der ersten Einzeltat zu fassen (BGHSt 19, 323), übersehen hat. Da sich nicht nit genügender Sicherheit ausschließen läßt, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine fortgesetzte Handlung bejaht hätte, muß das Urteil, soweit es den Angeklagten Ar@®betrifft, aufgehoben werden.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller