Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 06.08.1982 – 2 StR 430/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

AL

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 430/82 BESCHLUSS

Fa

8 Pr if Ö U

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Halit Adi , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am > 1957 in IHRE (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

GL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

. das Urteil des Landgerichts Frankfurt ‚am Main vom 10. März 1982 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Angeklagte war bereits vor Begehung der abgeurteilten Taten als Drogenhändler tätig gewesen. Nach der Überzeugung des Gerichts hat er auf diese Weise seinen eigenen Drogenbedarf finanziert. Bei der festgestellten Vorgeschichte war der Einsat:

- 3.

von Lockspitzeln, darunter der früheren Verlobten des Ar klagten, zulässig. Jedoch kommt dem Umstand, daß der Ang klagte zu den beiden Handelsgeschäften mit den sehr groß Mengen von 100 g und 500 g 40 %iger.Heroinzubereitung nu durch die Bitten seiner früheren Verlobten um Gewährung terieller Hilfe bewogen wurde, bei der Festsetzung der S höhe Bedeutung zugunsten des Angeklagten zu. Daß die Str kammer diesen Gesichtspunkt bei den Strafzumessungserwäg nicht angeführt hat, läßt besorgen, daß sie ihn nicht au reichend beachtet hat.

Weiter war bei der Darstellung der Gefährlichkeit Heroins die Berücksichtigung des Umstands geboten, daß d Betätigung des Angeklagten im vorliegenden Fall nicht zu einem wirklichen Schaden führen konnte.

Die erwähnten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung dı

Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird davon nic! berührt.

Mösl Meyer Maier Theune Niemöller