Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 06.07.1982 – 5 StR 376/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Verkaufsfahrer Günter C EEE
aus Du. geboren am MEER 1957 in uam,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juli 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 4. Februar 1982 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht Notwehr verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte war dem rechtswidrigen Angriff Ms zunächst durch Flucht in die Wohnung ausgewichen. Das Schwurgericht meint, damit habe es wegen der vorangegangenen Provokation des Angeklagten gegen m sein Bewenden haben müssen (UA S. 8). Unerörtert läßt es, daß MB, der den Angeklagten nicht in dessen Wohnung, sondern in dessen Kiosk vermutete, zurückkehrte, sich "lautstark" an dem Kiosk zu schaffen machte und gegen dessen Tür trat. Der Angeklagte hörte das, befürchtete eine Beschädigung des von ihm mühsam renovierten Kiosks und geriet in Wut. Er nahm das Tatmesser, lief aus seiner Wohnung hinaus und auf Mg ersichtlich deshalb zu, um eine Beschädigung des Kiosks zu verhindern (UA S. 4, 10). Das Messer setzte er erst ein, als der dem Angeklagten körperlich weit Üüberlegene MW sich auf ihn stürzte, um ihn anzugreifen. Zu dem Stich, an dessen Spätfolgen MB verstorben ist, kam es, als MB auf dem Angeklagten lag und der Angeklagte befürchtete, gewürgt zu werden. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob sich für den
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L.
2 Angeklagten bei dieser Kampflage eine neue Notwehrsituation ergeben hat. Die Wut, die der Angeklagte auf MP hatte, schließt seinen Verteidigungswillen nicht ohne weiteres aus
(BGHSt 3, 194, 198; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16 und bei Holtz MDR 1979, 634; BGH GA 1980, 67).
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki