Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 25.06.1982 – 2 StR 754/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 754/82 BESCHLUSS P) 7.7 f B; in der Strafsache

gegen

den Bürokaufmann Hans-Jürgen BB aus FEB.

geboren am ED 1955 in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls oder Hehlerei

F

A8

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am >24. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 1982, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit der Angeklagte in den Fällen II 4 bis 6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in drei besonders schweren Fällen oder Hehlerei in drei Fällen verurteilt worden ist. Dabei ist die von der Strafkammer getroffene Wahlfeststellung aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme

dreier selbständiger Diebstahlstaten. Durchgreifende Bedenken bestehen indessen gegen die Verurteilung auch wegen dreier Hehlereitaten. Hierzu stellt die Kammer fest, daß der Angeklagte, falls er nicht selbst Dieb war, das Diebesgut bei drei verschiedenen Gelegenheiten "angekauft bzw. sich verschafft hat" ( UA S. 33 ). Sie weicht damit von der Einlassung des Angeklagten - Erwerb der Gegenstände bei zwei verschiedenen Gelegenheiten ( UA S. 32 ) - ab, ohne

zu begründen, warum sie die Einlassung für widerlegt erachtet. Anlaß für Ausführungen hierzu bestanden nicht nur wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der drei Diebstahlstaten und des zumindest teilweisen Überschneidens der festgestellten Tatzeiträume ( 8. bis 19.6.; 19.5. bis 24.6.; 25. bis 27.6.1981 ), die den Erwerb des Diebesguts bei weniger als drei Gelegenheiten nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, sondern auch die zugelassene Anklage, die dem Angeklagten in den Fällen 4 bis 6 nur eine Hehlerei zur Last legt. Wegen der insoweit lückenhaften Urteilsausführungen besteht Grund zu der Besorgnis, daß die Strafkammer zu Unrecht zum Nachteil des Angeklagten drei Taten angenommen hat.

Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 4 bis 6 muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern, weil den Feststellungen weder entnommen werden kann, daß die Einlassung des Angeklagten zutreffend ist, noch wann und bei welchen Gelegenheiten der Angeklagte Diebesgut aus welchen Diebstahlstaten an sich gebracht hat.

AB

Die Teilaufhebung des Urteils hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe werden hiervon nicht berührt.

Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Mösl Müller Meyer

Maier Niemöller