Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 23.06.1982 – 2 StR 337/82

2. Strafsenat

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BEL

BUNDESGERICHTSHOF

2 str 337/832 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Glas- und Gebäudereiniger Anton R (dEEEEENn aus Ki, dort geboren am EB 1945,

wegen Unterschlagung u.2

54

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kain vom 17. Dezember 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet.

Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Urteil im Tenor eine um drei Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe nennt als in den Gründen (UA S. 5, 60), ohne daß zu ersehen wäre, worauf der Widerspruch beruht (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 - mit weiteren Nachweisen).

Mösl Müller Maier

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