Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 16.06.1982 – 2 StR 261/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR_261/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Abdeslem Ben Oomer A ED zus Kuh, geboren am GENE 1961 in OH BEEER/Maroxko, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a.
Br
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte um
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Januar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründezs
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in vier Fällen und versuchten Raubes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat seine hiergegen gerichtete Revision auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützt.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Nach Auffassung des Landgerichts stand der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nicht mehr gleich. Zur Begründung dieser Reifeentscheidung (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) führt es unter anderem aus:
"Darauf, daß er normal gereift ist, deuten schließlich auch seine Taten ... hin. Nach der Art eines ausgekochten erwachsenen Täters hat er immer wieder Taten begangen, die nach einem bestimmten Muster abgelaufen sind, und sich auch durch seine Inhaftierung nicht von weiterem Tun abhalten lassen."
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Erfahrungssätze, daß nur oder vorwiegend erwachsene Täter bei einer Mehrzahl von Straftaten in jeweils gleicher Weise vorgehen und sich durch eine vorübergehende Inhaftierung nicht von der Begehung weiterer Taten abhalten lassen, bestehen nicht. Vielmehr ist eine gleichförmige, nach einem bestimmten Muster ablaufende Tatausführung auch
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bei jugendlichen Straftätern durchaus nichts Außergewöhnliches, und die Neigung zur Fortsetzung einer Serie von Straftaten nach kürzerem Freiheitsentzug kann ebenfalls bei Tätern jeden Alters beobachtet werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht möglich, wenn man speziell auf die vom Angeklagten verübten Straftaten abhebt. Raubdelikte der von ihm begangenen Art werden im Homosexuellen-Milieu vielmehr vorwiegend auch von jugendlichen "Strichjungen" begangen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei seiner Reifeentscheidung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die aufgeführte rechtsfehlerhafte Erwägung nicht angestellt hätte, zumal die Begründung der Reifeentscheidung noch zu weiteren Bedenken Anlaß gibt. So lassen die Ausführungen, der Angeklagte sei "... im Kreise seiner Familie in seinem Heimatsland ohne irgendwelche Auffälligkeiten aufgewachsen ..." befürchten, das Landgericht habe den Umstand nicht beachtet, daß der Vater des Angeklagten nach den Feststellungen bereits acht Jahre vor diesem nach Deutschland gegangen war und sein Sohn daher in entscheidenden Entwicklungsjahren nur bei der Mutter Rückhalt finden konnte. Auch der Hinweis der Jugendkammer, der Angeklagte sei "... der Erziehungsaufsicht seines besorgten Vaters entglitten ...", erscheint angreifbar. Denn die Kammer hat dieses Entgleiten möglicherweise als Indiz gegen eine Reifeverzögerung gewertet und dabei die Erfahrung außer acht gelassen, daß sich häufig auch und gerade noch wenig gereifte Jugendliche der elterlichen Autorität entziehen.
Das angefochtene Urteil war daher auf die Sachbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch aufzu-
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heben; auf die im Zusammenhang mit der Reifeentscheidung des Landgerichts erhobene Aufklärungsrüge brauchte nicht eingegangen zu werden.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer