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BGH Urteil vom 15.06.1982 – 1 StR 241/82

1. Strafsenat

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LT BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 241/82 URTEIL 1/h.

in der Strafsache

gegen

1. den Bauhilfsarbeiter Ismail I EB aus AB, geboren am EB :940 in SB (Türkei),

2. Sevket T mE zus TO, zeboren am GE 19.2 in DEE (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 15. Juni 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof. Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul,

Dr. Schikora, Schimansky

als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 3. Dezember 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

E

ce”

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei freigesprochen. Die auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die von der Staatsanwaltschaft gestellten Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung der Zeugen Mehmet AB und Yalcin GB abgelehnt hat, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

Zwar weist insoweit die Urteilsbegründung, wie der Generalbundesanwalt mit Recht beanstandet, Mängel auf (UA S. 22). So konnte der Besitz von 31.600,- DM den Angeklagten TB angesichts seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse (UA S. 3) selbst dann belasten, wenn der Zeuge Mehmet AB nach dem Inhalt des Hilfsbeweisamtrages nicht bekunden sollte, daß der Betrag aus Rauschgiftgeschäften stammte oder für deren Abwicklung bestimmt war. Auch kann die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung, der Angeklagte Ti habe schon früher einmal die Übergabe von 2 kg Heroin an andere vermitteln wollen, nicht allein mit der Erwägung begründet werden, im Falle der Bestätigung durch den Zeugen GEB ergebe sich aus ihr "nicht die zwingende Schlußfolgerung", daß der Angeklagte Te im vorliegenden Falle im Sinne des Anklagevorwurfs mit Heroin Handel getrieben habe. Indes muß die Ablehnung der beiden Hilfsbeweisamträge im Zusammenhang der

Urteilsgründe (UA S. 22/23) gesehen werden. Der Tatrichter hat klargestellt (UA S. 23), daß er

selbst dann, wenn der Zeuge CB bekundet hätte,

daß der Angeklagte TB schon früher die Über-

gabe von 2 kg Heroin an andere vermitteln wollte,

die Täterschaft Ts im Sinne des Anklagevorwurfs in Berücksichtigung und Würdigung aller Indizien nicht bejaht hätte. Diese dem Tatrichter obliegende Gesamtbewertung der Indizien besagt außerdem, daß ihn auch der Nachweis eines großen Geldbetrages im Besitze

des Angeklagten zu einer anderen Beurteilung nicht hätte veranlassen können, selbst wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften gestanden hätte. Als rechtsfehlerhaft kann eine solche Beweiswürdigung nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 10, 208, 210).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere teilt der Senat nicht die Besorgnis der Revision, daß die Strafkammer das Wesen des Indizienbeweises verkannt oder einen zu strengen Maßstab an ihre tatrichterliche Überzeugungsbildung angelegt habe, wenn auch einige Formulierungen in den Urteilsgründen nicht unbedenklich sind. Der Sache nach hat das Tatgericht nicht verkannt, daß

Folgerungen nur möglich, nicht zwingend zu sein

brauchen (vgl. BGHSt 10, 208, 210).

Herdegen _ Ulsamer Maul Schikora Schimansky