Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 08.06.1982 – 2 StR 848/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 848/82 BESCHLUSS /SYR)

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Harald Günter K WB aus Au, dort geboren am EB :957,

den Taxifahrer Reiner B aus BB ee —_ oe ) | den Studenten Ralph S u aus KB, geboren am GER 1955 in

den Studenten Hans-Cerd H u a

dort geboren am EM 195%,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25, Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

1.

2.

Auf die Revision des Angeklagten Hs wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 1982, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten Kg, Pk und SB gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 1982 werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten Hi führt mit der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß dieser Angeklagte nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, sondern in nur einem Fall zu verurteilen ist.

Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte im März/April 1978 "etwa zum gleichen Zeitpunkt" (UA S. 23) Haschisch sowohl von Pfeil wie von Heck (Fälle I 2 und II 1 der Anklage und Urteilsgründe, UA S. 21 ff, 30); in der Folgezeit setzte er die von beiden Lieferanten erhaltenen Haschischmengen in der Euskirchener Drogenszene ab. Hieraus folgt bedenkenfrei, daß der Angeklagte unter Erweiterung seines Vorsatzes, Handel zu treiben, Haschisch von seinem zweiten Lieferanten übernahm, bevor die zuerst bezogene Menge vollständig abgesetzt, insoweit also das Handeltreiben beendet war. Dann aber ist sein gesamtes Verhalten als eine fortgesetzte Handlung zu werten (vel. BGHSt 19, 323).

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur einer Tat statt zweier selbständiger Taten anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten HB und die Revisionen der Beschwerdeführer Ko. DEE und Sg sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet.

Mösl Müller Maier Theune Gollwitzer