Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 02.06.1982 – 2 StR 236/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 236/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Friseur Muharem Y EEEB zus FammEp. geboren am EEE 1960 in Igp (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
MR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Auf die Sachrüge muß jedoch der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung angelastet, daß er die Straftat während des Laufs einer Bewährungszeit beging. Dies ist den Feststellungen über die Vorverurteilungen jedoch nicht zu entnehmen. Der Angeklagte wurde letztmals am 2. Mai 1979
zu einer Jugendstrafe verurteilt, die auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzliche Feststellungen zum Lauf der Bewährungszeit hat die Strafkammer nicht getroffen. Von der letzten Verurteilung bis zur Tat am 28. Juli 1981 aber sind mehr als zwei Jahre verstrichen.
Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer