Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 26.05.1982 – 3 StR 111/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 Str 111/82(s) BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schneider Iszet C EB zus KW, geboren am @. GER 19:2 in seem (TEE),
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 1982 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1981 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sieben Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer hat es abgelehnt, das Fehlen von Vorstrafen zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen zu lassen, Sie meint, "angesichts seiner Lebensumstände, die sich lange Zeit in nichts von denen vieler seiner Landsleute in der Bundesrepublik unterschieden'hätten, müsse 'Rechtstreue als selbstverständlich vorausgesetzt werden und stelle deshalb kein. besonderes Verdienst dar!
(UA S. 11). Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zulässig, die straffreie Lebensführung eines Täters mit der Begründung als Milderungsgrund unberücksichtigt zu lassen, daß Straffreiheit kein Verdienst, sondern Selbstverständlichkeit sei (BGH bei Dallinger MDR 1969, 194; BGH bei Holtz MDR 1980,
628; BGH Strafverteidiger 1981, 236).
Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 197 f). In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben zu prüfen, aus welchen Gründen die Besonderheiten des Falles es rechtfertigen können, eine an die Höchststrafe heranreichende Strafe zu verhängen, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Seine Erwägungen hierzu werden in dem neuen Urteil darzulegen sein.
Der Ausspruch über die Einziehung des sicher-
gestellten Heroins wird von der Aufhebung nicht betroffen.
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Gribbohm Zschockelt Kutzer