Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 25.05.1982 – 5 StR 655/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| 39 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Werner Gerhard G EB aus ro; geboren am EB 9:3 in zu.
2. Dierk C EB zus HemmE, geboren am EEEEEEEEp 194 in wog,
3. Joachin S im zu: Hamm,
dort geboren am EB 1944,
wegen fortgesetzten Betruges
-2- 27
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Professor Dr ER :.: ER
als Verteidiger des Angeklagten Ci:
Rechtsanwalt ER au: in
als Verteidiger des Angeklagten SB:
Justizamtsinspektor von 8 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten CB, (ib und SGB gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 30.April 1981 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Ce CB und SCEEEB wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zum Schaden mehrerer Arzneimittelhersteller zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
I, Verfahrensbeschwerde
Die Beschwerdeführer rügen in gleichlautenden Ausführungen die Ablehnung eines Beweisamtrages, einen niederländischen Kaufmann darüber zu vernehmen, daß dessen Firma die fraglichen Medikamente aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland hätte importieren können, und zwar zu erheblich niedrigeren Preisen als den üblichen Großhandelspreisen im Inland und auch in gleichen Mengen an die in der Anklage genannten Großhändler. Die Auffassung der Strafkammer, daß die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Hilfsbegründung der Strafkammer, der Zeuge sei unerreichbar im Sinne von § 244 Abs.3 StPO, ist rechtlich ebenfalls unangreifbar.
II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten
bei Anbahnung der jeweiligen Kaufgeschäfte die Vertreter
der Hersteller darüber getäuscht haben, daß die Ware nicht aus der Bundesrepublik in Länder des Comecon exportiert, sondern zu niedrigeren als den gewöhnlichen Fabrikabgabepreisen im Inland abgesetzt werden sollte. Nur im Falle der Firma CB konnte es nicht feststellen, ob deren Vertreter möglicherweise die Täuschungsmanöver der Angeklagten durchschaut und dennoch die bestellten Arzneimittel geliefert
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- Lu - 27 haben, so daß der Tatrichter bei diesem Teilakt nur Versuch
angenommen hat.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Schaden der Hersteller in dem Verlust einer konkreten Absatz- und Gewinnerwartung (Expektanz) gesehen. Das Gericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt, daß der Arzneimittelmarkt in seiner Gesamtheit unelastisch sei, Veränderungen vollzögen sich, wie es im einzelnen ausführt, nur langsam. Die Angriffe, die die Revisionen von GEB und SER dagegen erheben, dringen nicht durch. Sie sind gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer gerichtet, ohne aufzeigen zu können, daß diese fehlerhaft getroffen worden seien. Die Revisionen übersehen bei ihren Einwänden, daß die Folgerungen, die der Tatrichter aus bestimmten Umständen zieht, nur möglich sein müssen; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 26,56,63).
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.September 1980 - 5 StR 188/80 - in einem ähnlich liegenden Fall ausgeführt hat, kommt es bei einer solchen Sachlage, bei der das geschädigte Vermögen in einer langfristigen konkreten Erwerbsaussicht besteht, nicht auf die Frage an, ob diese Erwerbsaussicht unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten mißbilligt werden könnte. Zudem kam es den Beschwerdeführern gerade darauf an, die bestehenden Marktverhältnisse zum eigenen Vorteil auszunutzen. Damit erübrigt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Vorlegung an den Europäischen Gerichtshof nach Art.177 EWG-Vertrag.
3. Schließlich hat die Strafkammer einen Verbotsirrtun, auf den sich die Angeklagten berufen haben, ohne Rechtsfehler verneint. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß sie davon überzeugt war, daß die Angeklagten jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet haben, Unrecht zu tun. Das genügt (BGHSt 4,1,4).
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4. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel