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BGH Urteil vom 17.05.1982 – 2 StR 175/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 82 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Frührentner Karl-Heinz R EB aus AU: geboren am EEE 19.1 in CU, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach vorangegangenem Alkoholgenuß - möglicher Blutalkoholgehalt 2,2 %o - im Zustand starker Erregung im Flur stehend mit seinem Kleinkalibergewehr "aus der Hüfte heraus in Form eines sogenannten Deutschusses" auf die etwa 2 m "schräg vor ihm liegende" Tür zum Schlafzimmer seines Schwiegervaters KB, der sich im Zimmer befand und mit dem er verfeindet war, geschossen und ihn tödlich in die Brust getroffen.

In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer ausschließlich die Einlassung des Angeklagten, der Schuß habe sich unbeabsichtigt gelöst, erörtert und widerlegt.

Bei der rechtlichen Würdigung hat das Gericht in subjektiver Hinsicht ausgeführt:

"Auch wenn der Angeklagte mit dem abgefeuerten Schuß nicht seinen Schwiegervater töten wollte, so mußte er jedoch davon ausgehen, daß das Projektil die Tür durchschlug, und mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, daß sein in diesen Raum anwesender Schwiegervater, mit dem er sich zuvor durch die geschlossene Tür angeschrieen hatte, durch das Projektil tödlich getroffen werden konnte. Indem der Angeklagte in Kenntnis

dieser Umstände und in diesem Bewußtsein gleichwohl den Schuß, durch den Bernhard Kai tödlich verletzt wurde, auf die geschlossene Tür abgegeben hat, hat er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt" (UA S. 13).

Die Formulierung, der Angeklagte "mußte" mit der naheliegenden Möglichkeit "rechnen", die pflichtwidriges Nichterkennen einer Gefahr umschreibt, könnte für sich allein zwar noch als Vergreifen im Ausdruck angesehen werden. Aber auch wenn die Strafkammer davon überzeugt war, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs tatsächlich gerechnet hat, war die zusätzliche Prüfung geboten, ob er mit dem Eintreten dieses Erfolges einverstanden war, oder ob er - ernsthaft und nicht nur vage - auf dessen Nichteintritt vertraut hat. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer maßgebliche Umstände ungeprüft gelassen.

Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, ob der Angeklagte den Schuß in der Höhe, die für den hinter der Tür stehenden Schwiegervater besonders gefährlich war, anbringen wollte. Da er das Gewehr in Hüfthöhe hielt, ist dies nicht selbstverständlich. Es mußte auch die Möglicnkeit in die Erwägungen einbezogen werden, daß er nur auf Beinhöhe zielte, aber als offenbar wenig geübter Schütze, dazu in erregtenm und alkoholisiertem Zustand, bei der für ihn ungewöhnlichen Gewehrhaltung ungewollt von der Schußrichtung abkam. Außerdem lassen die Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit dem vom Angeklagten im Anschluß an die Tat gezeigten Verhalten vermissen. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte "der Ansicht",

Pe

der tödlich getroffene Schwiegervater "schauspielere nur" mit seinen Hilferufen. Anschließend begab sich der Angeklagte mit der erneut geladenen Waffe in sein Wohnzimmer in dem Glauben, "sein Schwiegervater werde gleich wütend erscheinen" (UA S. 10). Aus dem Umstand, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer emsthaften Verletzung seines Schwiegervaters gerechnet hat, konnten sich Rückschlüsse auf seine Erwartung vor Abgabe des Schusses ergeben.

Da Erörterungen insoweit fehlen, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer naheliegende Möglichkeiten außer acht gelassen hat, im Falle ihrer Prüfung aber bereits in der Schuldfrage zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Aus diesem Grund war das Urteil aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 14) würde sich bei Zugrundelegung der 1 1/2 und 2 Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben (Alkoholgehalt 1,89 %o und 1,76 %0) "rein rechnerisch" ein stündlicher Alkoholabbauwert von 0,26 %0 ergeben. Die Strafkammer hat diesem Wert wegen möglicher Fehlerquellen "keine entscheidende Bedeutung" beigemessen, sondern stattdessen den "erfahrungsgemäßen Durchschnittswert von stündlich 0,2 %0" angenommen. Das war jedoch keine Annahme "zugunsten des Angeklagten". Denn da das Gericht nicht feststellen konnte, in welcher Abbauphase sich der Angeklagte bei Entnahme der Blutproben befand, ist auch

nicht auszuschließen, daß der stärkste Abfall in den

1 1/2 Stunden zwischen der Tat und der Entnahme der ersten Blutprobe eingetreten war. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts hätte sich für die Tatzeit ein höherer als der anhand des Durchschnittswertes ermittelte Blutalkoholgehalt ergeben.

Müller Richter am Bundesgerichtshof Maier Dr. Meyer ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Müller Theune Niemöller