Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 11.05.1982 – 5 StR 724/81

5. Strafsenat

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5_StR_ 724/81

S2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Hartmut C En aus ME, geboren am EEEEEB 19.5 in ru,

wegen Vergewaltigung u.a.

-2- ER

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht iin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED :.:: EEEEB

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das teil des Landgerichts Hamburg vom 13.März 1981

„IAIUST .

in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 5 - Gründe 22

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.

1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsmängeln. Das gilt auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen. Der Tatrichter verneint wiederholt ein Komplott dieser Zeuginnen gegen den Angeklagten. Diese Überzeugung schließt ohne weiteres eine Absprache von Falschaussagen über die Möglichkeit einer Flucht aus den Fahrzeugen aus, Hierbei hat das Landgericht nicht zu Lasten des Angeklagten angenommen, daß die Beifahrertür tatsächlich verriegelt war. Es hält vielmehr für möglich, daß sie geöffnet werden konnte. Auch von diesem Ausgangspunkt her ist die Würdigung der Aussagen rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Die Wahl der Tatorte, die nach den Feststellungen nicht allein beim Angeklagten lag, durfte ihm nicht strafschärfend angelastet werden.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des gesamten Urteils beantragt.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel