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BGH Urteil vom 11.05.1982 – 1 StR 47/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 47/82 URTEIL 41) ”

in der Strafsache

gegen

den Melker Heinz Erich H OEEEB aus HB, Ortsteil SB Nr. 11, geboren am EEE 1925 in KEE/ Pe, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1981 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die durch das Rechts-

mittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwölf Vergehen des Betruges zu der Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

II. Die Verfahrensrüge

Der Angeklagte hatte mit ungedeckten Schecks Waren gekauft und diese zum Teil verschenkt. Die Strafkammer schloß zu seinen Gunsten nicht aus, "daß einzelne der Beschenkten, wie vom Angeklagten in seiner Einlassung angedeutet wurde, ihren Wunsch nach einer Sache zu erkennen gaben und ihn zum Kauf anregten" (UA S. 23).

Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht die beschenkten Personen nicht als Zeugen gehört hat; sonst hätte sich - so meint sie - ergeben, daß der Angeklagte zu den betrügerischen Einkäufen "in keiner Weise von Dritten animiert" worden sei.

Die Rüge ist nicht begründet. Nach den Feststellungen sind in acht der zwölf Betrugsfälle Gegenstände an andere Personen geschenkt worden, davon in drei Fällen an einen Gastwirt, bei dem der Angeklagte damals wohnte. Nur dieser Gastwirt ist der Person nach bekannt. Um welche Personen es sich im übrigen handelt oder wie das Gericht sie hätte ausfindig machen können, teilt die Revision nicht mit. Die Vernehmung des Gastwirtes allein hätte wenig Sinn gehabt, da seine Aussage, selbst wenn sie den von der Beschwerdeführerin erhofften Inhalt gehabt

hätte, nichts zur Klärung der Frage beigetragen hätte, wie sich die anderen Beschenkten verhielten.

Ohnehin beschränkte sich die Einwirkung der später Beschenkten nach den Feststellungen der Kammer darauf, daß sie "ihren Wunsch nach einer Sache zu erkennen gaben" (UA S. 23). Diese durchaus zurückhaltende Form der Einflußnahme auf den Willen des Angeklagten, der die Dinge verschenkte, "um aus seiner Einsamkeit herauszukommen und sich Zuneigung und Anerkennung bei anderen zu erkaufen! (aa0), durch die Vernehmung mehrerer Zeugen näher zu erforschen, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen; ein einigermaßen zuverlässiges Ergebnis war nicht zu erwarten.

III. Die Sachbeschwerde

1. Die Revision vermißt die strafschärfende Verwertung des raschen Rückfalls des Angeklagten. Hieran ist richtig, daß dieser zeitliche Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Indes führt das Landgericht die Vorstrafen im einzelnen, mit den erforderlichen Zeitangaben, an und erörtert, daß der Angeklagte über die Rückfallvoraussetzungen hinaus beträchtlich und vielfach einschlägig bestraft ist, ferner, daß sein Verhalten "eine gefährliche Neigung zu Straftaten und auffällige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung erkennen" läßt (UA S. 23). Diese Darlegungen lassen nicht befürchten, die Strafkamnmer sei sich bei Zumessung der Strafe der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nicht bewußt gewesen.

2. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte, als er die abgeurteilten Taten beging,

5. SL

unter Führungsaufsicht stand, daß die Strafkammer diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung aber nicht besonders erwähnt hat. Indes gefährdet das den Strafausspruch nicht. Wie unter 1. dargelegt, hat sich das Tatgericht mit den Vorstrafen des Angeklagten ausführlich befaßt. Alle die Strafe beeinflussenden Umstände anzuführen, war es nicht verpflichtet, zumal dem Umstand, daß ein unter Führungsaufsicht Stehender straffällig wird, nicht dieselbe strafschärfende Bedeutung zukommen muß wie etwa der Tatsache eines Bruches der Strafaussetzung zur Bewährung.

3. Bei Erörterung der Gesamtstrafe berücksichtigte die Strafkammer den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Einzeltaten, "die auf einem allgemeinen Fortsetzungsvorsatz beruhten und weitgehend nach dem gleichen Schema begangen wurden" (UA S. 25). Hierin sieht die Revision einen Widerspruch zu der zutreffenden Feststellung von Tatmehrheit; auch werde nicht deutlich, ob diese Erwägung zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten gewertet wurde.

Die Rüge geht fehl. Aus dem Urteil ergibt sich zweifelsfrei, daß die Strafkammer von einem Zusammenhang der einzelnen Taten ausging, der zwar nicht den Anforderungen des Fortsetzungszusammenhangs genügte, aber sich in der gleichen Willensrichtung und &r gleichen Begehungsweise ausdrückte. Hinreichend deutlich wird auch, daß das Landgericht diesem Zusammenhang der Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe strafmildernde Wirkung beimaß.

4. Die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen und - insbesondere - die daraus gebildete Gesamtstrafe halten sich zwar im unteren Bereich, sind aber, entgegen der Meinung der Revision, nicht "unvertretbar niedrig".

Die Erwägungen des Tatgerichts zu den Taten und zum Täter sind eine die ausgeworfene Strafe tragende Begründung.

5. Auch sonst deckt die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler auf.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath