Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 06.05.1982 – 4 StR 133/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 133/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Walter Werner Karl R u aus Ai geboren am EEEEEEEEEf 1952 in Hamm,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1982, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Dezember 1981 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefähr- -lichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten (wieder) eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bei Begehung der Taten über deren mögliche weitreichende Folgen keine Gedanken gemacht, insbesondere nicht daran gedacht, durch die Steinwürfe könnten Menschen zu Tode kommen (UA 14), als widerlegt an. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß die geworfenen Steine die Windschutzscheibe der Fahrzeuge durchschlügen und den Fahrer träfen; aufgrund seiner Berufserfahrung als Kraftfahrer habe er. gewußt, "daß in einem solchen Fail mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren würde und ein Massenunfall mit unübersehbaren Sach- und Personenschäden hätte entstehen können" (UA 15). Daraus, daß der Angeklagte trotz Kenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns die Steine gezielt auf die unter ihm durchfahrenden Kraftfahrzeuge warf, hat das Landgericht sich die Überzeugung gebildet, daß er auch den Tod von Menschen als mögliche Folge seines Handelns billigend in Kauf genommen habe (UA 16).
2. Diese Darlegungen reichen unter den gegebenen Umständen aus, um die Annahme eines bedingten Tötungs-
vorsatzes zu rechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, daß der Täter auch mit
der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen
könne, rechnet und, weil er gleichwohl in seinem gefährlichen Handeln fortfährt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - 4 StR 116/79 - m.w.Nachw.). Das muß zwar nicht immer so sein. Der Täter kann den Tötungserfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann
- würde er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig handeln. Hier hat das Landgericht aber aus dem äußeren Tathergang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten den möglichen Schluß gezogen, daß sein Handeln von bedingtem Tötungsvorsatz begleitet war. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt