Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 05.05.1982 – 2 StR 531/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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93 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Richtmeister Friedrich S ER aus EEE, dort geboren om EEE 1925,

2. den Obermonteur ve S ı GEEER zus T- ve, geboren an GE 1943 in SCHEN u,

wegen fahrlässiger Tötung

73

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (nun in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. EEE

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt EB au: EEE als Verteidiger des Angeklagten SB,

2. Rechtsanwalt ED aus EEE als Verteidiger des Angeklagten Sig»,

Justizangestellte EEEEM

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten SB un: SIEB wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 1980, soweit es sie betrifft, aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am 6. April 1978 gegen 7.00 Uhr stürzten in der Nähe des Braunkohlen-Tagebaus Ho fünf bei der Montage eines Schaufelradbaggers eingesetzte Arbeiter mit einem noch nicht fertiggestellten Hängegerüst aus einer Höhe von etwa 46 m ab und erlitten dabei tödliche Verletzungen. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen fünf tateinheitlich begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung zu Geldstrafen verurteilt, Hiergegen wenden sich ihre Revisionen.

Die Beschwerdeführer haben mit ihren Sachrügen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, die Angeklagten sind freizusprechen.,

Das Landgericht lastet ihnen an, sie hätten als für die Überwachung der Montagearbeiten Verantwortliche verhindern müssen, daß das noch nicht fertiggestellte Gerüst betreten würde. Da sie die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hätten, seien sie für den Tod der fünf Arbeiter verantwortlich,

Dem kann nicht gefolgt werden. Zum Unfall kam es dadurch, daß die fünf später getöteten Monteure gleichzeitig das Gerüst betraten, auf dem außerdem ein Bündel mit Stahlbauteilen von ca. 206 kg Gewicht abgesetzt worden war. Dieser Belastung hielt der vordere Gerüstriegel nicht stand und brach durch. Gerüst und Arbeiter stürzten in die Tiefe,

Ob der Unfall bei Fertigstellung des Gerüstes vermieden worden wäre, d. h., ob das als Regelgerüst der

Gruppe I im Sinne der DIN-Vorschriften 4420 für

Arbeits- und Schutzgerüste konzipierte Gerüst für eine gleichzeitige Belastung durch fünf Arbeiter und 206 kg Material vorgesehen und geeignet war, durfte offenbleiben, denn die Strafkammer hat den Angeklagten mit Recht nicht angelastet, daß sich das Gerüst noch nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Die für die vorgesehene volle Tragfähigkeit des Gerüstes noch erforderliche mittlere Aufhängung des vorderen Riegels hatte nämlich wegen ungünstiger Wetterverhältnisse und aus technischen Gründen bis zum Unfallzeitpunkt noch nicht angebracht werden können. Der Monteur HEEEMB und die bei dem späteren Unfall getöteten Monteure FD und CB soilten am Unfalltag das Gerüst erst fertigstellen; Hi hatte bereits am Abend vorher damit begonnen.

Das Landgericht meint aber, die Angeklagten hätten den Tod der fünf Arbeiter dadurch fahrlässig verursacht, daß sie den Zugang zum unfertigen Gerüst, der vom Kreuzträger des Schaufelradbaggers her möglich war (UA S. 15), nicht durch Maschendraht, Planen oder Aufstellung eines Warnpostens versperrten. Sie hätten die der Verhütung von Unfällen dienende Vorschrift des § 3 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (BVoBr) nicht beachtet, wonach Bereiche, die aus Gründen der Gefahr nicht betreten werden dürfen, gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sperren sind.

Diese Ansicht hält rechtlicher Überprüfung nicht stand

Zwar waren die Angeklagten für die Sicherheit der Arbeitsplätze verantwortlich. Sb war nach §§ 74, 75

des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preu-Bischen Rechts S. 164) in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1964 (GV NW S, 412) zur verantwortlichen Aufsichtsperson bestellt worden, und Si@B war weisungsberechtigter Obermonteur und Vormann im Sinne von § 38 BVoBr für die verunglückte Monteurgruppe. Beiden kann jedoch nicht vorgeworfen werden, durch Verletzung ihrer Pflichten den Tod der Arbeiter verursacht zu haben.

Das angefochtene Urteil läßt bereits eindeutige Ausführungen dazu vermissen, bis zu welcher Grenze das noch nicht fertiggestellte Gerüst noch gefahrlos belastet werden konnte. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß vor Anbringung der mittleren Seilaufhängung jedes ungesicherte Betreten des Gerüstes vermieden werden mußte, kann das Urteil nicht bestehenbleiben.

Die vom Landgericht geforderte Absperrung des Gerüstes durch Maschendraht, Planen oder einen Warnposten läßt sich aus den hier maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften nicht begründen, insbesondere nicht aus § 3 BVoBr. In dieser Vorschrift ist bestimmt:

"Bereiche, die aus Gründen der Gefahr nicht be- «. treten werden dürfen, sind gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sperren."

Das Landgericht verkennt nicht, daß diese Vorschrift keine unmittelbare Anwendung findet. Es bestand nämlich keine Gefahr, daß das in einer Höhe von 46 m ohne Verbindung

mit dem Boden aufgehängte Gerüst unbeabsichtigt betreten würde, Die Strafkammer hält aber eine entsprechende Anwendung für geboten, wenn ein unfertiges Gerüst sich in unmittelbarer Nähe eines Arbeitsplatzes befindet

und soweit fertiggestellt ist, daß Arbeiter dazu verleitet werden können, es zu betreten.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Angeklagten haben weder pflichtwidrig eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, noch zur Unfallverhütung gebotene und geeignete Maßnahmen unterlassen. Zunächst einmal ist den Angeklagten nicht anzulasten, daß sie das Gerüst vor der Anbringung des mittleren Gerüstriegels und damit vor seiner gefahrlosen Benutzbarkeit als Arbeitsgerüst bereits mit Bohlen belegen ließen. Zwar wurde dadurch überhaupt erst ein Anreiz geschaffen, das noch unsichere Gerüst zu betreten; der Bohlenbelag war jedoch erforderlich, weil das Gerüst auch als Schutzgerüst vorgesehen war und darunter befindliche Arbeitsplätze vor herabfallenden Schrauben schützen sollte (UA S. 14). Es bestand zudem die betriebliche Übung, ein Arbeitsgerüst soweit auszubauen, daß es auch als Schutzgerüst dienen konnte (UA S. 48).

Die teilweise Anbringung des Bohlenbelags verpflichtete die Angeklagten auch nicht, besondere zusätzliche Vorkehrungen gegen das Betreten des Gerüstes zu treffen. In diesem Zusammenhang sind folgende Umstände von Bedeutung: :

Es war ohne weiteres erkennbar, daß das Gerüst noch nicht fertiggestellt war und deshalb nicht gefahrlos betreten werden konnte. Der vordere Riegel hatte sich nämlich infolge seines großen Eigengewichtes in der Mitte etwa

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-05/2-str-531-81#rd_14

30 bis 40 cm tief durchgebogen. Es bestand auch noch kein besonderer Zugang zum Gerüst, sondern es konnte lediglich vom Kreuzträger her betreten werden. Auch

war es -— wie den Arbeitern bekannt war - noch nicht

abgenommen und freigegeben worden.

Die Angeklagten Sg una SIEB haben die

Monteure immer wieder darauf hingewiesen, daß das unfertige Gerüst nicht betreten werden dürfe; am Tage

des Unfalles hatte der Angeklagte Si@EB dieses Verbot unmittelbar vor dem Unfall noch einmal wiederholt. Für die bis zum Unfalltag anfallenden Arbeiten am Schaufelradbagger mußte das unfertige Gerüst nicht betreten werden und wurde für die angeordneten Arbeiten auch grundsätzlich nicht benutzt. Am Unfalltage selbst sollten

drei Monteure an dem Schaufelradbagger Schrauben anziehen, zwei weitere dem Monteur HB bei der Fertigstellung des Gerüstes helfen. Die dafür zunächst erforderliche mittlere Aufhängung des vorderen Gerüstriegels - den gefährlichsten Teil dieser Arbeit - wollte HM seipst ausführen, Ehe er dazu kam, betraten die fünf Monteure aus nicht mehr feststellbaren Gründen das Gerüst und stürzten mit ihm in die Tiefe,

Unter den genannten Umständen waren die Angeklagten zu der vom Landgericht geforderten Sperrung des Gerüstes nicht verpflichtet. Die verunglückten Monteure mußten - unabhängig von der Benutzung des Gerüstes - bei den in großer Höhe durchgeführten Arbeiten zwangsläufig auch sonst gefährliche Bereiche betreten (vgl. UA S. 40). Sie waren deshalb mit Sicherheitsleinen ausgerüstet und angewiesen, diese an Gefahrenstellen anzulegen (UA 5, 15).

Eine Sperrung aller gefährlichen Bereiche der Arbeitsstelle

gegen das Betreten durch die dort beschäftigten Monteure war nicht möglich und - soweit sie diesen als Gefahrenstellen bekannt waren - auch gar nicht erforderlich. Das gilt auch für das noch nicht fertiggestellte Gerüst, auf dessen Gefährlichkeit die Monteure wiederholt - zuletzt unmittelbar vor dem Unfall - hingewiesen worden waren.

Die Verpflichtung, das Gerüst so abzusperren, daß es auch vom Kreuzträger aus nicht betreten werden konnte, läßt sich insbesondere nicht damit begründen, daß es - wie der Angeklagte Si wußte - vor dem Unfall entgegen seinem ausdrücklichen Verbot gelegentlich doch betreten worden war. Die bewußte Mißachtung von Anweisungen einer Aufsichtsperson kann hier nicht dazu führen, deren Pflichten. kreis gegenüber demjenigen zu erweitern, der die Anweisungen vorsätzlich nicht befolgt. Der Tatsache, daß der Angeklagte Sigi das Gerüst am 28. März 1978 ausnahmsweise selbst betreten hatte, um ein Anschlagseil des Krans, das sich dort verfangen hatte, zu lösen, kommt keine besondere Bedeutung zu. Hierdurch wurde die Ernsthaftigkeit seiner früheren und späteren nachdrücklichen Verbote, das Gerüst zu betreten, nicht in Frage gestellt.

Schließlich waren die vom Landgericht geforderten Maßnahmen auch nicht deswegen geboten, weil die Möglichkeit bestand, daß Arbeiter der Firma Rib-Rep, eines Subunternehmens, die von dem Verbot möglicherweise keine Kenntnis hatten, das unfertige Gerüst betreten könnten. Die Arbeiten dieser Firma sollten auftragsgemäß erst nach Rücksprache mit dem Angeklagten SB durchgeführt werden, der - sofern das Gerüst bei ihrem Beginn noch nicht fertiggestellt gewesen wäre - auf die Gefahrenstelle hinweisen

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-05/2-str-531-81#rd_21

konnte, Ob die Angeklagten wegen dieses möglichen Einsatzes betriebsfremder Arbeiter dennoch an auffallenden Stellen vor dem Gerüst Warntafeln anbringen lassen mußten, kann dahinstehen, da auszuschließen ist, daß sich die verunglückten Monteure, die die eindringlichen mündlichen Verbote mißachteten, durch Warntafeln vom Betreten des Gerüstes hätten abhalten lassen.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, daß sich der Unfall zu einer Zeit ereignete, als das Gerüst fertiggestellt werden sollte. Der Monteur HB hatte mit diesen Arbeiten bereits am Abend vor dem Unfall begonnen und sollte sie am Unfalltage fortsetzen. Zumindest er mußte deshalb das Gerüst vom Kreuzträger aus betreten und hätte dabei eine vorherige Sperrung dieser Zugangsmöglichkeit wieder aufheben müssen. Nach allem kann die Verurteilung der Angeklagten keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen kann ihnen ein für den Unfall ursächliches pflichtwidriges Verhalten nicht angelastet werden.

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Da auch nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen getroffen werden die den Vorwurf einer für den Unfall ursächlichen Pflicht. verletzung rechtfertigen, sind die Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune