Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 27.04.1982 – 5 StR 94/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_94/82

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Reinhard M EB zus re, geboren am EEE 1956 in Lu,

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

4

- 2- | 4 Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht EEE

' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 21.Oktober 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 - G ründe I

Der Angeklagte hatte bei einer Auseinandersetzung verfeindeter Gruppen auf den Nebenkläger geschossen, Dessen Revision wendet sich dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Dem Schwurgericht brauchte sich die Vernehmung der von der Revision benannten Zeugen Georg HER und Volker KB nicht aufzudrängen. Daß der Zeuge HE als Inhaber der Gaststätte "Zum SEE" den Vorfall in seinem Lokal der Polizei fern-. mündlich mitgeteilt hat, besagt nicht, daß er als Zeuge -Bekundungen zum Tatgeschehen hätte machen können. Die Frage, "zu welchem Zweck" und "wann genau" der Angeklagte die Waffe von dem Zeugen KB gekauft hat, war für die Entscheidung ohne Bedeutung.

2. Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision wenden sich vergeblich gegen die Annahme des Schwurgerichts, ‘daß der Schuß auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einer Notwehrlage. Der Nebenkläger hatte mit seiner Gruppe zunächst auf den zum Kreis des Angeklagten gehörenden Zeugen CHE eingeschlagen. Er wendete sich dann gegen den Angeklagten mit der Drohung, "jetzt geht es los", die ein Gruppenmitglied durch den Zuruf bekräftigte: "jetzt geht dir der Arsch! Das wird dir auch nichts nützen!", Erst daraufhin zog der Angeklagte, der nicht fliehen konnte, seine Pistole, richtete sie auf den Nebenkläber, rief "Schluß jetzt" und lud die Waffe hörbar durch, um seiner Warnung Nachdruck zu verleihen. Gleichwohl stürmte der Nebenkläger auf den Angeklagten ein, indem er einen Barhocker mit den Beinen nach außen vor seinen gesenkten Hopf hielt. Der Angeklagte schoß, als der Nebenkläger ihn fast erreicht hatte. Das durfte er bei dieser Sachlage. Er war entgegen

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der Auffassung der Revision nicht gehalten, zunächst gegen die Decke zu schießen, den auf ihn gerichteten Stuhl zur Seite zu schieben, den Wirt zur Hilfe zu rufen oder den Nebenkläger mit der Waffe niederzuschlagen. Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft

ist (BGHSt 24,356,358; BGH GA 1969,23,24; BGH, Beschluß vom 3.Juni 1980 - 5 StR 287/80). Ersichtlich war hier der Schuß auf den Nebenkläger das einzige sofort wirksame Mittel, um sich des Angreifers wirksam zu erwehren. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und möglichen, wenn auch normalerweise nicht schweren Körperverletzungen braucht der Verteidiger sich nicht einzulassen (BGH, Beschluß vom 14.August 1975

- 4 StR 393/75; Beschluß vom 16.Dezember 1977 - 5 StR 723/77). Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 27,336,337 besagt nichts anderes,

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Soweit der Nebenkläger meint, der Angeklagte habe den Angriff provoziert, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts. |

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki