Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 15.04.1982 – 1 StR 86/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IF BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 86/82 URTEIL ly
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Emma D EEE , geborene Mi: aus KG, zeboren am EEE 1942 in LG - GE,
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
Der 1, der Si haben;
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in tzung vom 15. April 1982, an der teilgenommen
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
die
Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Oktober 1981 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen
Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
BG
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten (vollendeten) Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Sachrüge erhebt und vor allem beanstandet, daß die Angeklagte nicht wegen vollendeter Erpressung verurteilt worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, das zu Gunsten der Angeklagten angenommen hat, die Zahlungen des Zeugen AR seien "ausschließlich" auf Grund der zum Teil flehentlichen Bitten der Angeklagten und der (bewußt) unrichtigen Schilderung ihrer Notlage erfolgt, um "ihr zu helfen" und hierdurch finanzielle und persönlich schwerwiegende Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu verhindern (UA S. 28), sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen fortgesetzten (vollendeten) Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung ist hinreichend mit Tatsachen belegt, deren Würdigung unter den hier festgestellten Umständen weder einen Widerspruch noch einen sonstigen Denkfehler enthält; die Beweiswürdigung ist vielmehr rechtsfehlerfrei (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Nach den Urteilsfeststellungen, die auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, hat die Angeklagte lediglich in betrügerischer Weise "die kritiklose Hilfsbereitschaft des Pfarrers" ausgenutzt (UA S. 15), während das, was dem Geschädigten angedroht worden war, nicht Beweggrund und nicht ursächlich für seine Geldleistungen war. Zwar hat das Landgericht nicht völlig ausschließen können, daß der Zeuge Ad zumindest einige Zahlungen "auch oder gar allein als Folge eines erpresserischen Verhaltens der Angeklagten" geleistet hat. Wenn es dennoch aus Beweisgründen (vgl. BGHSt 10, 208, 209/210) "im Zweifel" davon ausgegangen ist, daß erpresserische Drohungen der Angeklagten keinen Erfolg
hatten (UA S. 28), und deshalb nur versuchte Erpressung angenommen hat, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen.
Auch im übrigen bestehen gegen das tatrichterliche Urteil keine durchgreifenden Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herdegen Ulsamer Schikora
RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Herdegen Gramlerath