Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 06.04.1982 – 1 StR 112/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EA
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 112/82 URTEIL ey
in der Strafsache
gegen
Joachim Hans-Jürgen E EEEB zus Bad Ver: dort geboren am EB 955, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt WR in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE zu: EEE als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |!
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom
2. November 1981, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafe verurteilt und ihn von der Anklage der Vergewaltigung freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des "evangelischen Stadtpfarrers von Sinsheim" entgegen § 24h Abs. 6 StPO nicht beschieden hat. Dem Geistlichen gegenüber soll Frau Christine Kg nach der Behauptung der Verteidigung unmißverständlich erklärt haben, "sie hätte mit dem Angeklagten freiwillig geschlechtlich verkehrt und diesen anschließend falsch beschuldigt" (Protokoll vom 2. November 1981 S. 29 = Bl. 320 d.A.).
Es handelt sich um einen Beweisamtrag. Das Beweismittel war ausreichend individualisiert worden und konnte an Hand der mitgeteilten Daten unschwer ermittelt werden. Der Antrag war ersichtlich für den Fall gestellt, daß das Landgericht dem Hauptantrag des Verteidigers auf Freispruch nicht folgen wollte. Die Entscheidung darüber durfte nicht deshalb unterbleiben, weil der Vorwurf der Vergewaltigung nicht zur Verurtei-
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lung geführt hat. Denn der Hilfsbeweisamtrag betraf die Glaubwürdigkeit der Zeugin KB in säntlichen Punkten der Anklage. Sie hatte den Angeklagten am Morgen des 24. Februar 1981 vor der Polizei beschuldigt, sie zunächst zur Herausgabe von 150 DM und sodann zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (UA S. 12). Nach dem Wortlaut des Beweisamtrags ist das Eingeständnis, den Angeklagten "falsch beschuldigt" zu haben, nicht auf einen
Teil dieser Vorwürfe beschränkt. Somit mußte sich das Landgericht mit dem Antrag auch im Bereich des Vorwurfs der räuberischen Erpressung sachlich auseinandersetzen. Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als die Verurteilung des Angeklagten im wesentlichen auf der Aussage von Frau KB >eruht
(UA S. 20) und die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin wegen ihrer starken geistigen Behinderung besonders kritisch zu würdigen ist. Dem hat das Landgericht zwar durch die Beiziehung einer Sachverständigen Rechnung getragen; es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Glaubwürdigkeit der Zeugin Kb anders beurteilt worden wäre, wenn das Landgericht dem Hilfsbeweisamtrag stattgegeben und der Zeuge die Beweisbehauptung bestätigt hätte.
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Weil schon die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde nicht mehr eingegangen zu werden.
Herdegen Krauth Schikora
Foth Granderath
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